Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 07 – Zinsbegriff und -vereinbarung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2. Die Zinsen


2.1. Zinsbegriff

Zinsen sind laufzeitabhängige, das heißt gewinn- und umsatzunabhängige, Vergütungen für die Kapitalnutzungsmöglichkeit.

Der Kreditgeber hat selbst dann einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen, wenn der Kreditnehmer die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals nicht wahrnimmt. Im Umkehrschluss ist der Kreditnehmer zur Kapitalnutzung berechtigt, ohne dass er deshalb mehr oder weniger Zins schuldet, als vereinbart.

Von den Zinsen abzugrenzen sind die Kosten des Darlehens. Entscheidend für die Abgrenzung der Zinsen von den Kosten des Darlehens ist, die laufzeitabhängige Kapitalnutzungsmöglichkeit. Wird diese vergütet, liegen Zinsen vor. Soll die Zahlung des Kreditnehmers weitere Kosten der Bank decken, ist von Kosten auszugehen. Maßgeblich für die Unterscheidung sind die Auslegung des Vertrages und der Parteiwille. Allein auf den Begriff, der in dem Vertrag gewählt wurden, ist nicht abzustellen. Ob ein Zins vorliegt, richtet sich nicht nach der Bezeichnung (z.B. Gebühr, Provision, Spesen usw.), sondern nach ihrem wahren wirtschaftlichen Zweck.

Beispiel

Zwischen A und der B-Bank wird ein Zins in Höhe von 2 % vereinbart. Die Kreditkosten betragen, wenn man sie auf die gesamte Laufzeit verrechnet, insgesamt 5 %.
Hier ist davon auszugehen, dass die Bank bewusst versucht, durch den niedrigen Zins Kunden anzulocken und sich dann ihren „wahren“ Zins über die Kreditkosten wieder hereinholt. Derartige Vertragsbedingungen verstoßen gegen das AGB Recht nach §§ 305 ff. BGB und sind unwirksam. A hat ein Anspruch auf die Rückzahlung der über den Vertragszins hinausgehenden Kosten.


2.2. Zinsvereinbarung

Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber den vereinbarten Zins zu bezahlen.

Die Zinsabrede kann ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Haben die Parteien keine ausdrückliche Zinsvereinbarung getroffen, bedeutet dies nicht, dass der Darlehensnehmer keine Zinsen bezahlen muss. Hat der Darlehensnehmer beispielsweise im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung über Jahre hinweg monatlich Sach- oder Geldleistungen (z.B. eine mietfreie Raumnutzung) gegenüber dem Darlehensgeber erbracht, kann dies eine konkludente Zinsvereinbarung sein.

Beispiel

Die A-GmbH nimmt bei der B-GmbH einen Kredit auf. Bzgl. der Rückzahlung wird eine monatliche Rate in Höhe von 500 € vereinbart, über eine Verzinsung des Darlehens sprechen die Beteiligten nicht. Allerdings wird im Zuge des Vertragsschlusses vereinbart, dass die B-GmbH Räumlichkeiten der A-GmbH für ihre geschäftlichen Zwecke mietfrei nutzen darf.
Hier wurde keine ausdrückliche Zinsvereinbarung getroffen. Jedoch ist in der Absprache, dass die B-GmbH die Räume der A-GmbH mietfrei nutzen darf eine stillschweigende, also konkludente Zinsvereinbarung zu sehen. Die Zinsen sollen durch die A-GmbH in Form der Nutzungsüberlassung gezahlt werden.

In der Regel ist von einem verzinslichen Darlehen auszugehen. Für eine Vereinbarung, dass keine Zinsen zu bezahlen sind, bedarf es besonderer Anhaltspunkte.

Für eine Zinsabrede im Rechtssinne ist es unerheblich, ob die Parteien die Zahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers hinsichtlich eines Entgeltes für die Gewährung des Darlehens Kreditgebühren, Kreditkosten, Teilzahlungskosten oder sonst wie nennen. Es kommt allein auf die Funktion der Zahlung als laufzeitabhängiges Entgelt für die gewährte Kapitalnutzung an.

Beispiel

Herr Albert nimmt bei der B-Bank ein Darlehen in Höhe von 30.000 € auf.
In Nr. 7 der Darlehensbedingungen heißt es:
„Der Darlehensnehmer zahlt für die Zurverfügungstellung des Kapitals monatlich an den Darlehensgeber 4% der Darlehenssumme als Gebühr.“
Mit dieser Vereinbarung wurde Herr Albert zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.
Dass die Bank den Begriff „Gebühr“ verwendet, ist insoweit unerheblich, da es sich trotzdem um eine laufzeitabhängige Gegenleistung des Darlehensnehmers handeln soll, mithin um eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen.

Einen Sonderfall bezüglich der Zinsvereinbarung bilden sogenannte „Forward-Darlehen“. Hier wird ein Darlehen aufgenommen, bei dem es erst in ein bis drei Jahren (sogenannte Forward-Zeit) zur Auszahlung der Darlehenssumme kommen soll, wobei aber bereits jetzt ein Zinssatz vereinbart wird. Der Zweck dieser Forward-Darlehen ist es, ein aktuelles günstiges Zinsniveau für die Zukunft zu sichern.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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