Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings – Teil 09 – Abschluss des Leasingvertrags


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


7. Abschluss des Leasingvertrags


7.1. Angebot und Annahme

Der Leasingvertrag wird zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer geschlossen.
Da der Leasingvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag ist, kommt er durch Angebot und Annahme zustande. Sowohl das Angebot als auch die Annahme sind Willenserklärungen.
In der Regel unterschreibt der potentielle Leasingnehmer ein Formular des Leasinggebers und übergibt dieses dem Leasinggeber. Dieses - vom Leasingnehmer unterschriebene Schriftstück - ist das Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags im Sinne des § 145 BGB und daher bindend.
Nach der Prüfung der Bonität nimmt der Leasinggeber das Angebot an. Hierdurch entsteht dann der Leasingvertrag.

 


7.2. Zeitliche Bindung an das Angebot

In diesem Zusammenhang ist von Interesse, wie lange der Leasinggeber Zeit hat, das Angebot anzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das wirtschaftliche Interesse des Leasingnehmers auf eine möglichst schnelle Nutzung des Leasingguts gerichtet ist oder das Leasinggut aufgrund des technischen Fortschritts für den Leasingnehmer nur kurzzeitig von Interesse ist.

Grundsätzlich erfolgt die Annahme eines Angebots nach § 147 BGB unter Anwesenden sofort, außer es wird etwas Abweichendes vereinbart. Erfolgt keine sofortige Annahme des Angebots ist dies nach § 146 BGB keine Annahme mehr, sondern ein neues bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Dieses ist beachtlich, da der Vertrag durch die Annahme zustande kommt.

Beispiel:
 
LN möchte mit LG einen Leasingvertrag über einen Fernseher abschließen. Eine Vereinbarung, wie lange LN an das Angebot gebunden ist, besteht nicht. LN unterbreitet LG das Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags in einem Gespräch. LG nimmt dieses nicht an. Erst zwanzig Tage später überlegt er nochmals und möchte den Leasingvertrag nun doch abschließen. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung ist eine Erklärung des LG keine Annahme sondern gemäß § 146 BGB ein neues Angebot. Der Leasingvertrag würde erst durch die Annahme durch LN entstehen.

Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Antragende weiterhin an sein Angebot gebunden ist. Dies ist nach § 147 Abs. 2 BGB der Fall, wenn der Antrag auf Abschluss des Vertrags gegenüber einem Abwesendem gemacht wird. In diesem Fall besteht eine Bindung an den Antrag, solange wie eine Annahme unter den normalen Umständen erwarten werden darf.

Beispiel:
 
LN unterschreibt einen Leasingvertrag, wobei noch die Unterschrift des LG fehlt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich LN zu Hause. Eine Annahme des Angebots auf Abschluss eines Leasingvertrags beträgt im Regelfall einen Monat, sodass LN einen Monat an sein Angebot gebunden ist.
LG nimmt das Angebot erst sieben Wochen später an. Nach sieben Wochen ist LN daher nicht mehr an sein Angebot gebunden und eine dann erfolgende Annahme durch LG kann keinen Leasingvertrag begründen.

Eine weitergehende Bindung an das Angebot kann auch durch eine Vereinbarung der Parteien entstehen. Diese weitergehende Bindung kann in den AGB, die dem unterschriebenen Schriftstück des möglichen Leasingnehmers beiliegen, enthalten sein. In der Regel ist dort eine Klausel aufgeführt, die eine verlängerte Bindungsfrist für das Angebot des möglichen Leasingnehmers vorgibt.

Beispiel:

Leasingnehmer LN least bei Leasinggeber LG für sein Unternehmen einen Pkw, wobei in den AGB die Klausel enthalten ist „An dieses Angebot auf Abschluss eines Leasingvertrags, deren Durchschrift ich erhalten habe, bin ich 6 Wochen gebunden. Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn LG das Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags über den in diesem Vertrag näher bezeichneten Gegenstand innerhalb dieser Frist annimmt“.
LN ist aufgrund dieser Klausel für sechs Wochen an sein Angebot gebunden. 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7

 


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


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