Kürzung der Erntfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 2 EStG


Rechtslage

Bis zum 31.12.2006 erhielten Arbeitnehmer für den Weg zwischen ihrer Wohnung und der Betriebsstätte eine Entfernungspauschale (Fußnote) in Höhe von 0,30 Euro-Cent pro gefahrenen Kilometer unabhängig von verwendeten Verkehrmittel.
Seit dem 01.01.2007 gelten die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer für den Transfer zwischen Wohnung und Betrieb macht, nicht mehr ausschließlich als Werbungskosten: Gemäß § 9 Abs. 2 EStG heißt es: „Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (Fußnote) Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, …“
Nach dieser „Härteregelung“ sind die Aufwendungen erst ab dem 21. gefahrenen Kilometer „wie Werbungskosten“ abziehbar. Die Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer bleibt identisch mit der alten Gesetzesfassung. Eine steuerliche Berücksichtigung kann pro Kalenderjahr maximal 4.500 Euro betragen. Der Gesetzgeber bringt fiskalische Gründe für die Kürzung vor: Ziel sei eine Haushaltskonsolidierung.


Verfassungsrechtliche Bedenken

Ob der durch das Steueränderungsgesetz vom 19.06.2006 (Fußnote) eingeführte § 9 Abs. 2 EStG verfassungsmäßig ist, ist seitdem umstritten.

Das Finanzgericht Niedersachsen (Fußnote) hat in einer Entscheidung (Fußnote) in der neuen Abziehbarkeitsregelung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen und hält die Kürzung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig. Im Gleichheitsgebot spiegelt sich das steuerverfassungsrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip wieder. Letzteres werde durch den § 9 Abs. 2 EStG missachtet, indem dort die Kosten nicht als Werbungskosten angerechnet und die 20-km-Marke willkürlich gesetzt werde. Der Gesetzgeber habe die Gesetzesänderung ohne besonderen sachlichen Grund vollzogen.
Fraglich sei auch, ob der „zwangsläufige“ erwerbsspezifische Aufwand in Gestalt der Fahrtkosten, die Tag für Tag anfallen, nicht selbstredend steuerlich geltend gemacht werden dürfe.
Bei Niedrigverdienern könne die neue gekürzte Entfernungspauschale desweiteren sogar zur Besteuerung ihres Existenzminimums führen, was nach dem im Steuerrecht geltenden objektiven Nettoprinzip unzulässig ist. Die Einkommensteuer erfasst danach grundsätzlich nur die Nettoeinkünfte (Fußnote).

Andererseits muss beachtet werden, dass diese Gründe der Reform nicht entgegenstehen. Denn bei Fahrtkosten handelt es sich um so genannte „gemischte Aufwendungen“, also um sowohl betrieblich als auch privat bedingte Aufwendungen. Hinsichtlich deren Besteuerung steht dem Gesetzgeber großer Gestaltungsspielraum zu – beim Abbau von Steuervergünstigungen hat der Gesetzgeber diesen Spielraum laut BVerfG im Übrigen regelmäßig. Es braucht insbesondere keiner besonderen Rechtfertigung, da für die gemischten Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG die Nichtabziehbarkeit als Regel gilt. Mithin kann die Kürzung auch vor Art. 3 Abs. 1 GG keiner speziellen Rechtfertigung bedürfen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Gesetzgeber gar zur kompletten Streichung der Entfernungspauschale berechtigt wäre. Eine Anlehnung an das „Werkstorprinzip“, wonach nur die Arbeitsstätte selbst die berufliche Sphäre darstellt, wäre zulässig – selbst wenn das der steuerrechtlichen Tradition in Deutschland zuwiderlaufen würde.


Wie sollten sich also Bürger zukünftig angesichts der gekürzten Entfernungspauschale und der ausstehenden Gerichtentscheidung verhalten?


Das FG Niedersachsen hat dem Bundesverfassungsgericht (Fußnote) die Sache zur Entscheidung vorgelegt (Fußnote).
Bis zur Entscheidung durch das BVerfG kann jeder Bürger in der Lohnsteuerkarte für 2007 weiterhin – genauer: vorläufig bis zum Urteil des BVerfG – die Freibeträge ab dem ersten gefahrenen Kilometer eintragen. Werden diese Beträge beim zuständigen Finanzamt nicht berücksichtigt, so ist der Sachbearbeiter darüber zu informieren, dass die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale noch ungeklärt ist. Sollte keine Berücksichtigung erfolgen, so kann jederBürger einen Einspruch einlegen und auf Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Hinweis: Der Bürger, der den Freibetrag ab dem ersten Kilometer geltend macht, muss aber damit rechnen, dass später im Steuerbescheid mit einer Nachforderung des Finanzamtes zu rechnen ist.



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Stand: 2007/10


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

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Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

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Gericht / Az.: Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss v. 02.03.2007 - 7 V 21/07
Normen: § 9 Abs. 2 EStG,

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