Kreditvertragsrecht – Teil 20 – Darlehensvertrag: Nebenpflichten, Pflichtverletzung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.5.1.5. Nebenpflichten

Wie bei jedem Vertrag bestehen beim Darlehensvertrag vertragliche Nebenpflichten, vor allem in Form von Rücksichtnahmepflichten. Der Darlehensgeber darf sich zum Beispiel in der Regel nicht negativ über die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers äußern. Ist der Darlehensgeber eine Bank, ergibt sich diese Nebenpflicht zusätzlich aus dem Bankgeheimnis gem. Nr. 2 der AGB-Banken. Es bestehen auch weitere Rücksichtnahmepflichten für den Darlehensgeber, z.B. im Rahmen der Verwertung der bestellten Sicherheiten.

Beispiel

Frau H hat für das Darlehen ihrer Tochter bei der V-Bank eine Bürgschaft abgeschlossen. Schon seit Monaten zahlt ihre Tochter die Darlehensraten nicht mehr. Weil auch Frau H als Sicherungsgeberin in das Darlehensverhältnis eingebunden ist, gelten die Rücksichtnahmepflichten der Bank auch ihr gegenüber. Die Bank muss daher, bevor sie Frau H als Bürgin in Anspruch nimmt, alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Betrag zurückgezahlt zu bekommen. So muss sie z.B. die Tochter zunächst anmahnen und im Wege der Klage versuchen, von ihr das Geld zurück zubekommen.

Grundsätzlich bestehen für die Bank keine Nebenpflichten in Form von Aufklärungs- oder
Beratungspflichten, mit Ausnahme der im Kapitel 4. dargestellten. Insbesondere muss die Bank den Darlehensnehmer nicht darüber informieren oder gar warnen, welche Folgen die Übernahme des Darlehens für den Darlehensnehmer hat. Jede Vertragspartei trägt die Verantwortung für ihre wirtschaftlichen Entscheidungen selbst.

Besondere Aufklärungs- und Informationspflichten bestehen aber, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. (Vgl. Kapitel 3.3.)

Weitergehende Nebenpflichten bestehen nur in besonderen Konstellationen, z.B. dann, wenn der Darlehensgeber in Bezug auf spezielle Risiken des Darlehens einen konkreten Wissensvorsprung hat und erkennen kann, dass dieses Wissen für den Darlehensnehmer ausschlaggebend ist. (Vgl. Kapitel 4.2 f.)


2.5.1.6. Pflichtverletzung

Verletzt der Darlehensgeber seine vertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten, muss er dem Darlehensnehmer die Schäden ausgleichen, die infolge der Pflichtverletzung entstanden sind, wenn er seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wenn ihn also hinsichtlich der Pflichtverletzung Vorsatz oder Fahrlässigkeit trifft.

Beispiel

Herr B hat mit der Firma S einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Zahlungen laufen nur sehr schleppend, was den Geschäftsführer der Firma erbost. Als der Geschäftsführer mitbekommt, dass Herr Brenner bei Frau F Schulden hat und diese mittels eines Darlehens der Firma Q begleichen will, ruft er bei Firma Q an und erzählt dieser, dass Herr B nur sehr sporadisch seine Raten bezahlt und wohl nicht sehr kreditwürdig ist. Firma Q, die eigentlich schon den Vertrag mit Herr B unterschreiben wollte, cancelt daraufhin den Darlehensvertrag mit Herrn B. Herr B kann daher seine Schulden bei Frau F nicht bezahlen, weshalb er Verzugszinsen in Höhe von 150 EUR zahlen muss.
Die Firma S hat ihre vertraglichen Nebenpflichten verletzt, indem sie die Firma Q über die Verhältnisse des Herrn B informierte. Hätte sie dies nicht getan, hätte Herr B den Kredit bei der Firma Q bekommen und hätte seine Schulden bei Frau F begleichen können, ohne 150 EUR Verzugszinsen bezahlen zu müssen. Die Firma S hat hier, vertreten durch ihren Geschäftsführer, vorsätzlich gehandelt und hat daher die Pflichtverletzung zu vertreten. Herr B hat einen Schadensersatz in Höhe von 150 EUR gegen die Firma S.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


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