Kreditsicherheiten – Teil 37 – Folgen der fehlenden Akzessorietät, Haftung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


9.5. Folgen der fehlenden Akzessorietät

Als nicht akzessorisches Sicherungsmittel, ist die Sicherungsgrundschuld nicht von der Entstehung und dem Fortbestehen der zu sichernden Forderung abhängig.

Von daher kann es zu der Situation kommen, dass eine Grundschuld wirksam bestellt wurde, eine Forderung allerdings nicht entstanden ist. In diesem Fall kann der Sicherungsgeber gegen den Sicherungsnehmer einen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Grundschuld geltend machen. Dieser ergibt sich aus der Sicherungsabrede

und darf in der Sicherungsabrede nicht ausgeschlossen werden. Neben diesem vertraglichen Anspruch kann der Sicherungsgeber einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 I S.2, 2. Alt. BGB geltend machen, da der Sicherungsnehmer durch die wirksame Bestellung der Grundschuld aber Nichtbestehen einer Forderung ungerechtfertigt bereichert ist.

Beispiel

Die G-Bank und Herr Esser haben einen Darlehensvertrag abgeschlossen und diesen mit einer Grundschuld besichert. Trotz des abgeschlossenen Darlehensvertrages, erfolgte keine Auszahlung des Darlehens an Herrn Esser. Eine Forderung der G-Bank gegen Herrn Esser auf Darlehensrückzahlung ist demnach nicht entstanden. Die Bestellung der Grundschuld ist dennoch wirksam. Da der mit der Grundschuldbestellung bezweckte Erfolg durch Nichtauszahlung des Darlehens entfallen ist, steht Herrn Esser gegen die G-Bank ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zu.

9.6. Haftung

Der Sicherungsgeber haftet bei einer Grundschuldbestellung mit dem belasteten Grundstück und dem dazugehörigen Zubehör.

9.6.1. Grundstück

Sicherungsgegenstand einer Grundschuld sind Grundstücke.

Unerheblich ist es, ob nach der Bestellung ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Das Grundstück haftet trotz des Eigentümerwechsels weiter, es sei denn, der Sicherungsnehmer wurde mit dem Erlös aus dem Kauf befriedigt, dann hat der neue Eigentümer einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld bzw. Rückübertragung, so dass eine Eigentümergrundschuld entsteht.

9.6.2. Zubehör

Zubehör (§ 97 BGB) sind bewegliche Sachen, die - ohne Bestandteil des belasteten Grundstücks zu sein - dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und in einem räumlichen Verhältnis zum diesem stehen.

Beispiel

Fuhrpark eines Grundstücks; zum belasteten Betriebsgrundstück gehörende Maschinen

Letztlich darf es sich bei dem Zubehör gem. § 97 BGB nicht um wesentliche (§ 94 BGB) oder vorübergehende (§ 95 BGB) Bestandteile des besicherten Grundstücks handeln.

Beispiel

Wesentliche Bestandteile sind mit dem Grund und Boden fest verbunden, insbesondere Gebäude und deren Bestandteile, aber auch Zäune und Mauern, festinstallierte Laternenmasten usw. sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen - so etwa Bäume und Pflanzen.

Vorübergehende Bestandteile sind z.B. Baugerüste, Schaukeln und andere Gegenstände oder sogar Gebäude, die später nach dem Willen des Errichtenden wieder abgebaut werden sollen, ebenso Sachen, die nur vorrübergehend in ein Gebäude auf dem Grundstück eingebaut werden.

Diese Teile sind nicht von einer Sicherungsgrundschuld erfasst.

Der Schuldner muss Eigentümer des Zubehörs sein oder zumindest ein Anwartschaftsrecht daran erworben haben.

Wird vor der Beschlagnahme das Zubehör wirksam veräußert, und danach vom Grundstück entfernt (§ 1121 I BGB) oder innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entfernt (§ 1122 II BGB), entfällt die Haftung. Die Beschlagnahme erfolgt durch dem gerichtlichen Beschluss, der die Anordnung der Zwangsversteigerung.

Beispiel

Die Weser-GmbH hat der G-Bank eine Grundschuld an ihrem Betriebs-Grundstück in München bestellt. Die dort befindlichen Maschinen sind grundsätzlich von der Grundschuld erfasst. Lässt der Geschäftsführer der GmbH allerdings die zum belasteten Betriebsgrundstück gehörenden Maschinen auf den Standort in Stuttgart übertragen, weil diese am Standort in München nicht mehr benötigt werden, fallen diese nicht mehr in die Haftungsmasse der Grundschuld. Das Zubehör wurde nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vom belasteten Grundstück entfernt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditsicherheiten“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Daria Lehmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kreditsicherheiten


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Daria Lehmann
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Normen: § 97 BGB, § 812 BGB, § 94 BGB, § 95 BGB, § 1121 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrecht