Kommunalabgabenrecht – Teil 11 – Bemessung der Gebühren, Pflicht zum Erlass einer Gebührensatzung, Abgrenzung zwischen Gebühren und privaten Entgelten

3.1.1 Benutzungsgebühren

Bei einer Benutzungsgebühr produziert die Kommune ihre gebührenpflichtige Leistung primär durch ihre öffentlichen Einrichtungen oder Sachmittel, sodass nicht an konkrete Amtshandlungen angeknüpft wird.[1]

Beispiel 1
Die Stadt H betreibt ein Schwimmbad. Als Eintritt für den Besuch des Schwimmbads verlangt sie von Erwachsenen 5,00 €, von Jugendlichen 2,50 €.

Beispiel 2
In der Stadt H gibt es auch ein Museum. Für dieses wird ein Eintrittsgeld von 3,00 € von Erwachsenen und 1,50 € von Jugendlichen verlangt.

Beide Beispiele gehören zu den typischen Benutzungsgebühren. Grundsätzlich ist es dabei seitens der Kommunen erwünscht, dass ihre Angebote zahlreich wahrgenommen werden und auch sehr kostengünstig sind. Die Kommune beteiligt allerdings den Bürger zu einem gewissen Teil an den Kosten, wenngleich diese häufig derart niedrig angesetzt sind, dass nur ca. 15 - 30 % der tatsächlich entstehenden Kosten gedeckt werden. Die restlichen Kosten trägt die Gemeinde selbst.

3.1.2 Verleihungsgebühren

Verleihungsgebühren werden für die Übertragung eines subjektiv öffentlichen Rechts erhoben.

Beispiel 1
Die Stadt C im Harz verfügt über zahlreiche Bodenschätze. Das Unternehmen U hat großes Interesse daran, diese aufzusuchen und abzuschöpfen. Die Stadt C verlangt für die Übertragung des Abschöpfungsrechts eine Gebühr.

In diesem Beispielsfall erhält das Unternehmen U als Gegenleistung für die Gebühr das Recht nach dem Bundesberggesetz (BundesbergG), die Bodenschätze aufzusuchen und abzubauen. Entscheidend bei der Verleihungsgebühr ist, dass ein subjektiv öffentliches Recht konstitutiv, also rechtsbegründend, übertragen wird und nicht lediglich eine Erlaubnis erteilt wird.

Beispiel 2
Bauherr T beantragt eine Baugenehmigung bei der Stadt C. Diese wird ihm erteilt. Die Kosten hierfür werden ihm mittels Gebührenbescheid auferlegt.

In diesem Beispielsfall liegt keine Verleihungsgebühr, sondern vielmehr eine Verwaltungsgebühr vor, da T nur eine Erlaubnis erteilt wird. Dies geht wiederum nicht einher mit der Übertragung eines subjektiv öffentlichen Rechts.

3.1 Bemessung der Gebühren

Aus dem Wesen der Gebühr als Gegenleistung für eine bestimmte Amtshandlung folgt, dass deren Höhe grundsätzlich von Art und Umfang der besonderen Leistung bzw. von der konkreten Inanspruchnahme abhängt. Freilich steht den Kommunen dabei ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, der insbesondere die eingangs erwähnten wirtschafts- und sozialpolitischen Lenkungszwecke mit umfasst. Entscheidend ist dabei allerdings, dass der Gebührenzweck direkt in der Gebührensatzung mit angegeben ist. Entscheidet sich die Kommune für einen eng begrenzten Gebührentatbestand, so kann sie sich später nicht mehr darauf berufen, weitere, ungenannte Gebührenzwecke zu verfolgen. Plastisch lässt sich dies an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Rückmeldegebühren für Studierende in Baden-Württemberg aufzeigen.[2]

Beispiel
Nach § 120a Abs. 1 S. 1 2. Alt. Universitätsgesetz Baden-Württemberg (UG BW) a.F. müssen alle Studierenden die Verwaltungsgebühr zahlen, die sich "für die Bearbeitung der Rückmeldung" ergibt. Die meisten Universitäten des Landes erhoben daraufhin eine Gebühr i.H.v. 100,00 DM, obwohl tatsächlich nur ein Aufwand von 8,33 DM entstanden ist.

Hier wurde nur der Zweck Bearbeitungskosten für die Rückmeldung angegeben. Andere Zwecke waren aus dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dennoch haben die Universitäten mehr als das 10-fache der tatsächlichen Kosten verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat daher diese hohe Verwaltungsgebühr als nicht mehr rechtfertigungsfähig und damit verfassungswidrig angesehen.

Die nähere Ausgestaltung der Gebührenhöhe bestimmt sie im Wesentlichen nach den Gebührenprinzipien (siehe 3.3.6).

3.2 Die Pflicht zum Erlass einer Gebührensatzung

Der generell für die Erhebung von Kommunalabgaben bestehende Satzungszwang gilt auch für die Gebühr. Eine Gebührenordnung ist daher ungültig, wenn sie nicht als Satzung von der Vertretung, sondern etwa als bloße Verwaltungsvorschrift von der Gemeindeverwaltung erlassen wird.

3.3 Abgrenzung zwischen Gebühren und privaten Entgelten

Abzugrenzen sind die Gebühren von privatrechtlichen Entgelten, die nicht dem Rechtsregime des Kommunalabgabenrechts zuzuordnen sind. Während eine Gebühr nur bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung von Einrichtungen und Anlagen erhoben werden darf, ist die Erhebung eines Entgelts nur bei privatrechtlicher Ausgestaltung möglich. Letztlich ist dabei der Betrag häufig identisch, dieser wird nur je nach Ausgestaltung unterschiedlich benannt. In den Kommunalabgabegesetzen der Länder gibt es hierzu keine festen Vorgaben, sodass der Kommune ein Wahlrecht zukommt, ob das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist. Hat die Kommune einmal von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist sie jedoch daran gebunden. So darf eine von der Kommune privatrechtlich betriebene Einrichtung keinesfalls einen Gebührenbescheid erlassen. Dieser wäre dann rechtswidrig.

In der Praxis gestaltet sich die Abgrenzung, ob eine öffentlich-rechtliche Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt vorliegt, oft schwierig. Es ist daher tendenziell immer von einer Gebühr auszugehen, soweit nicht tatsächliche Anhaltspunkte für ein privates Entgelt bestehen.


[1] Fußnote

[2] Fußnote

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.


 

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Stand: Januar 2017


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Gericht / Az.: BVerfG vom 19.03.2003 – 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98 und 2 BvL 12/98.

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