Instandhaltungsrücklage – eine Einführung: 3. Teil - Instandhaltungsrücklage und Jahresabrechnung

Instandhaltungsrücklage – eine Einführung: 3. Teil - Instandhaltungsrücklage und Jahresabrechnung

Durch die Ansammlung der Instandhaltungsrücklage wird der Vermögensbestand der Eigentümergemeinschaft erweitert, um künftige größere Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen finanzieren zu können. Sie stellt somit eine Einnahme der Eigentümergemeinschaft dar, die in der Jahresabrechnung darzustellen ist.

Auszuweisen sind der Anfangsbestand am Beginn des Abrechnungszeitraumes, die Zuführung, die Zinsgutschriften und die Entnahmen im Laufe des Abrechnungszeitraumes sowie der Endbestand. Darüber hinaus muss die Jahresabrechnung dem einzelnen Wohnungseigentümer Aufschluss darüber geben, wo und wie die Rücklage angelegt wurde, d.h. bei welchem Kreditinstitut, Kontonummer, Zinssatz u.s.w.

Die eingezahlten Gelder für die Instandhaltungsrücklage werden als Einnahmen in der Jahresabrechnung dargestellt.

Da die Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung darzustellen ist, wird über die Ansammlung und die Beitragspflichten der Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung ein Beschluss gefasst. Für die Beschlussfassung und die Anfechtung von Beschlüssen, die die Instandhaltungsrücklage betreffen, gelten die allgemeinen Grundsätze. So sind zum Beispiel Mehrheitsbeschlüsse, die nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, etwa weil sie eine unangemessene Höhe der Beitragspflichten vorhersehen anfechtbar. Versäumt der Wohnungseigentümer die Anfechtungsfrist werden die Beschlüsse bestandskräftig, mit der Folge, dass gegen sie nicht mehr vorgegangen werden kann.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Instandhaltungsrücklage

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03/2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 21

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWEG-RechtEigentumInstandhaltung-Instandsetzung
RechtsinfosWEG-RechtKostenJahresabrechnung
RechtsinfosWEG-RechtKostenInstandhaltungsrücklage