Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 24 - Tschechische Republik (Tschechien) Teil 2

6.2.3. Antrag

Gemäß § 97 Abs.1 TIG kann das Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet werden. Eine Eröffnung von Amts wegen scheidet aus. Antragberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner. Im Falle einer drohenden Insolvenz kann der Antrag nur vom Schuldner eingereicht werden. Der Schuldner, der eine juristische Person ist oder als Unternehmer eine natürliche Person ist, ist verpflichtet, den Insolvenzantrag unverzüglich, nachdem er über seine Zahlungsunfähigkeit erfährt, einzureichen (§ 98 TIG). Das Insolvenzgericht ist laut § 134 TIG verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab der Einreichung des Antrages, die erforderlichen Entscheidungen in der Sache zu treffen.

Wenn der Antrag vom Schuldner gestellt wird, muss dieser noch eine Begründung enthalten, warum der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dies muss noch mit entscheidenden Tatsachen, die die Insolvenz des Schuldners glaubhaft machen sowie mit den Beweisen, auf die sich der Antragsteller beruft, untermauert werden (Liste des gesamten Vermögens, Schulden, Verpflichtungen und andere vom Gesetz geforderte Anforderungen). Weiter kann der Schuldner in seinem Antrag vorschlagen, wie die Insolvenz seiner Ansicht nach abgewickelt werden könnte (§ 103 Abs.2 TIG).

Ein Schuldner, der die Restschuldbefreiung fordert, ist dagegen verpflichtet, mit dem Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichzeitig auch den Antrag auf die Restschuldbefreiung zu verbinden. Wird der Antrag seitens des Gläubigers gestellt, muss er ebenso eine Begründung beinhalten, die darlegt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

6.2.4. Eröffnung des Verfahrens

Die Eröffnung des Verfahrens bedeutet nicht zwingend, dass der Schuldner wirklich zahlungsunfähig ist, da zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens und dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Insolvenz unterschieden wird. Daher kann bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Insolvenz oder zur Ablehnung des Insolvenzantrages aufgrund des Mangels an (Vermögens-)Masse nicht beurteilt werden, ob sich der Schuldner in einer ungünstigen ökonomischen Lage befindet oder nicht.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird durch eine gerichtliche Bekanntmachung, spätestens 2 Stunden nach der Einreichung des Insolvenzantrages, veröffentlicht (§ 101 TIG).

Wird durch die Bescheinigung oder die Beweisaufnahme festgestellt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss über die Insolvenz (§ 136 TIG). Diese Entscheidung wird gleichzeitig mit dem Beschluss über die Form der Insolvenzlösung verbunden.

6.2.4.1. Insolvenzregister

„Das tschechische Insolvenzregister stellt den Grundstein der Reform dar, da er die Aufgabe eines Informators und gleichzeitig auch die Aufgabe eines Zustellers erfüllt.“ In diesem sollten bereits innerhalb von zwei Stunden nach Eingang des Antrags bei Gericht die Tatsache der Verfahrenseröffnung und andere insolvenzrelevante Entscheidungen veröffentlicht werden. Das Insolvenzregister dient nicht nur als Informationssystem, sondern zugleich als Zustellungsinstrument. Die meisten gerichtlichen Urteile werden in Form einer Veröffentlichung zugestellt. Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.


 

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Stand: März 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Telefon: 0721-20396-28

 


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