Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auswirkungen für den Hausverwalter: 3. Teil

Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auswirkungen für den Hausverwalter: 3. Teil

Aufgaben des Hausverwalters (2.Teil)

Ganz besonders wichtig: Die gesonderte Ausweisung der Kosten.

Der Hausverwalter muss darauf achten, dass die Arbeits- und die Materialkosten inklusive Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sind. Der Hausverwalter hat in der Rechnung die Maßnahmen möglichst genau beschreiben zu lassen. Eine sehr wichtige Aufgabe für den Hausverwalter ist es daher, in Zukunft bei den Rechnungen mehr darauf zu drängen, dass der Handwerker möglichst viele Maßnahmen beschreibt und diese dann einzeln bewertet. Die bisher regelmäßig vorgenommenen Pauschalverträge, in denen nichts unterschieden wird, wie z.B. bei Hausmeister oder Hausreinigungsarbeiten, können aus steuerlichen Gründen nicht mehr vorgenommen werden. Die besondere Sorgfaltspflicht für den Hausverwalter liegt daher darin, die eingehenden Rechnungen nicht nur auf deren rechnerische und sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern auch darauf zu achten, dass die Lohnkosten korrekt ausgewiesen sind.

Weitere gesetzliche Voraussetzung ist die Einhaltung des Zahlungsweges. Das Einkommensteuerrecht gewährt die Steuerermäßigung nur, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistenden durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Aus steuerlicher Sicht sind Barzahlungen daher zu unterlassen. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass Steuerbegünstigung nur dann eintritt, wenn die Leistung in einem inländischen Haushalt erbracht wurde.

In der Jahresabrechnung hat der Hausverwalter die Kostenpositionen in die steuerlich relevanten Arbeitskosten einerseits und in die Materialkosten andererseits zu unterteilen. Wie genau die Abrechnung dann umgesetzt werden kann, ist problematisch.

Von vielen Softwarefirmen wird derzeit vorgeschlagen, die anteiligen Lohnkosten auf ein separates Lohnkostenkonto zu buchen. Im Rahmen der Jahresabrechnung werden diese Kosten dann ausgewiesen. Problematisch ist dabei jedoch, dass es Lohnkosten in verschiedenen Bereichen gibt. So könnten z.B. für die Kosten für Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Hausmeistertätigkeit, die bisher schon auf unterschiedlichen Konten gebucht wurden, verschiedene Verteilerschlüssel maßgebend sein, so dass auf jedem Fall zu jedem dieser Konten auch noch ein separates Lohnkostenkonto geführt werden müsste.

Wie dieses Problem in der Praxis von den Softwarefirmen gelöst wird, wird sich noch zeigen. Wichtig ist jedoch, dem Wohnungseigentümer seinen Lohnkostenanteil so auszuweisen, dass die Finanzbehörde den ausgewiesenen Betrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung anerkennt und berücksichtigt. Wenn man die Anforderungen aus dem BMF-Schreiben zu Grunde legt, so muss die Abrechnung erkennen lassen um welche Leistung es sich handelt, so dass diese gesondert ausgewiesen werden muss.

Des Weiteren ist relevant welcher Lohnkostenanteil in der Rechnung enthalten ist, wie groß der auf den Wohnungseigentümer entfallene Anteil an den Lohnkosten ist und wann die Rechnung in welcher Art bezahlt wurde.

TIPP: All dies könnte in einer einfachen Tabelle dargestellt werden, die dann im Rahmen der Jahresabrechnung ausgedruckt wird um so die erforderliche Bescheinigung auszustellen.


 

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Stand: 03/2007


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