Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auswirkungen für den Hausverwalter: 2. Teil

Haushaltsnahe Dienstleistungen - Auswirkungen für den Hausverwalter: 2. Teil

Haushaltsnahe Dienstleistung - Aufgaben Hausverwalter (1. Teil)

Aus der Anwendbarkeit der Steuerersparnis auf Eigentumsgemeinschaften resultieren auch für den Hausverwalter neue Aufgaben. Der Hausverwalter muss die Sachlage erkunden und die Wohnungseigentümer über die Möglichkeiten in Bezug auf haushaltsnahe Dienstleistungen informieren und beraten.

Zu den Pflichten des Hausverwalters gehört es demnach auch, die Absetzbarkeitsvoraussetzungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zu schaffen, welche das Gesetz aufstellt und die richtige Jahresabrechnung aufzustellen. Er muss die einzelnen Wohnungseigentümer letztlich in die Lage versetzen, die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen zu können.

Um die Absetzbarkeitsvoraussetzungen zu schaffen, muss der Hausverwalter zunächst alle anfallenden Kosten der Eigentümergemeinschaft dahingehend untersuchen, ob sie als haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen.

Die Abgrenzung zwischen haushaltnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung, ist deshalb wichtig, weil für ein und dieselbe Leistung nicht mehr als eine Förderung in Anspruch genommen werden kann. Daher muss der Hausverwalter alle getätigten Aufwendungen untersuchen, weil die höchstmögliche Förderung bei 20% von 3000 Euro = 600 Euro liegt.

Die Abgrenzungsfrage zwischen haushaltsnaher Dienstleistung und Handwerksleistung ist jedoch nicht leicht zu entscheiden.

Nach dem BMF-Schreiben gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nur solche Tätigkeiten, die

  1. nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören,
  2. gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und
  3. für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Als Beispiele werden aufgezählt:

  • Kosten für die Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
  • Kosten für die Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes) oder
  • Kosten für Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden

Auch Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen – abzüglich Erstattungen Dritter – sollen ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören.

Die handwerklichen Tätigkeiten werden vom BMF in seinem Schreiben nicht definiert. Jedoch sollen folgende Beispiele zu den handwerklichen Tätigkeiten gehören:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,

Auch Kontrollaufwendungen (z.B. die Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen.

Aber: Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sollen nicht begünstigt sein.


 

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Stand: 03/2007


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