Hausgeldrückstände – Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: 1. Teil

Hausgeldrückstände – Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: 1. Teil

Vor der WEG-Novelle war es praktisch kaum möglich, einen nicht zahlenden Wohnungseigentümer aus der Hausgemeinschaft auszuschließen und dessen Wohnung zu versteigern. Das lag daran, dass Forderungen von Banken aufgrund ihrer Stellung im Grundbuch ein Vorrecht vor den Forderungen der Wohnungseigentümer hatten. Daher war es kaum möglich, den zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Eigentümer zur Begleichung seiner Schulden zu bewegen. Folge war, dass die anderen Eigentümer auf dessen Anteil an den Kosten sitzen blieben und selbst ausgleichen mussten.

Das hat der Gesetzgeber nun geändert: Im Rahmen der WEG-Novelle wurde neben den grundlegenden Änderungen auch die Rangklasse im Zwangsversteigerungsgesetz geändert. Die Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer haben nunmehr ein (Fußnote) Vorrecht vor den Forderungen aus Grundpfandrechten der Banken erworben. Infolgedessen besteht für die Gemeinschaft nunmehr eine bessere Aussicht bei der Geltendmachung der entsprechenden Forderung. Die Gemeinschaft hat nunmehr die Chance, zum einen nicht mit ihren Wohngeldforderungen auszufallen und zum anderen – neben der so genannten Entziehungsklage – einen säumigen Eigentümer aus der Gemeinschaft auszuschließen. (Fußnote)

Veröffentlicht in: PamS, 16.12.2008, "Rechtsanwälte informieren"


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Stand: 08/2008


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