Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 26 – Begründetheit

Bei einem Einspruch wird der Fall normalerweise neu aufgerollt. Wenn das Finanzamt beim Erlass des Haftungsbescheids einen Fehler gemacht hat, kann es diesen Fehler in diesem Zusammenhang berichtigen. Das kann jedoch auch zum Nachteil des Geschäftsführers erfolgen, wenn er z.B. gegen den gesamten Haftungsbescheid Einspruch eingelegt hat. D.h., es könnte passieren, dass die Haftungsschuld nach einem Einspruch plötzlich größer werden kann.
Um eine "Verböserung"(Fußnote) zu verhindern, kann der Geschäftsführer seinen Einspruch zurücknehmen. Bei einer Rücknahme des Einspruchs ist ggf. zu beachten, dass ein Haftungsbescheid, der die Haftung für mehrere Ansprüche regelt, ein aus mehreren Einzelhaftungsbescheiden bestehender Sammelhaftungsbescheid ist. Daher kann der Einspruch auch für jeden Einzelhaftungsbescheid separat zurückgenommen werden Fußnote).

Beispiel
Der ehemalige Geschäftsführer G der X-GmbH wird mit Haftungsbescheid für Steuern der GmbH i.H.v. insgesamt 42.000 EUR in Haftung genommen. Die Summe setzt sich wie folgt zusammen: 10.000 EUR Körperschaftssteuer 2013, 2.000 EUR Körperschaftsteuer 2014, 20.000 EUR Umsatzsteuer 2014, 10.000 EUR Umsatzsteuer 2015. Der Geschäftsführer legt gegen den ganzen Haftungsbescheid und gegen alle Steuern für alle Zeiträume Einspruch ein. Das Finanzamt überprüft alle Beträge neu und stellt fest, dass die Körperschaftsteuer 2013 in Wirklichkeit 30.000 EUR statt 10.000 EUR beträgt Fußnote) und die Umsatzsteuer 2015 nicht 10.000 EUR, sondern nur 5.000 EUR. Der Haftungsbescheid wäre daher von insgesamt 42.000 EUR auf 57.000 EUR zu korrigieren.
  • G kann seinen Einspruch hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2013 zurücknehmen und dadurch eine Verschlechterung um 20.000 EUR umgehen. Nach Rücknahme des Einspruchs gegen die Körperschaftsteuer 2013 muss das Finanzamt den Haftungsbescheid um 5.000 EUR nach unten auf 37.000 EUR zu Gunsten des G korrigieren.

Bei einem Einspruch gegen einen Haftungsbescheid ist deshalb immer darauf zu achten, welche Regelungen angegriffen werden und welche anderen Regelungen eventuell bestandskräftig werden könnten oder sollen.

9.5.2 Begründetheit

Die Begründetheit des Einspruchs kann sich daraus ergeben, dass formelle Fehler vorliegen, die Voraussetzungen einer Haftungsnorm nicht vorliegen oder die Steuer, für die der GmbH-Geschäftsführer haften soll, nicht bzw. nicht in der vom Finanzamt geltend gemachten Höhe besteht (Fußnote) oder das Finanzamt einen Ermessensfehler gemacht hat. Sind die Einwände des GmbH-Geschäftsführers zutreffend, wird das Finanzamt den Haftungsbescheid aufheben oder widerrufen.

Beispiel
Ein GmbH-Geschäftsführer wird gemäß § 69 AO wegen Körperschaftssteuerrückständen in Haftung genommen. Er wendet gegen seine Haftung ein, dass die Körperschaftssteuer für die GmbH vom Finanzamt zu hoch festgesetzt wurde, was tatsächlich zutrifft.
  • Indem das Finanzamt die Steuer falsch festgesetzt und den Geschäftsführer in falscher Höhe in Haftung genommen hat, hat es einen inhaltlich falschen Haftungsbescheid erlassen. Der Einspruch des GmbH-Geschäftsführers ist daher begründet. Der Haftungsbescheid wird deshalb durch das Finanzamt im Einspruchsverfahren aufgehoben oder widerrufen.

Im Rahmen der Begründetheit gibt es eine Ausnahme, bei der trotz eines inhaltlich falschen Haftungsbescheids der Einspruch nicht begründet ist. Das ist die sog. Drittwirkung einer Steuerfestsetzung (Fußnote). Wenn eine Steuer gegenüber der GmbH zwar falsch, aber bereits rechtskräftig festgesetzt wurde, muss derjenige, der in der Lage gewesen wäre, die Steuerfestsetzung als Vertreter der GmbH anzufechten, die Höhe der Steuer gegen sich gelten lassen.

Beispiel
G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Er hat die Umsatzsteuer der X-GmbH für 2016 um 15.000 EUR zu hoch angemeldet. Das Finanzamt erlässt einen Umsatzsteuerbescheid für 2016 ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Der Steuerbescheid wird rechtskräftig, weil er von G nicht innerhalb eines Monats durch Einspruch angefochten wurde. Die X-GmbH kann die offene Umsatzsteuer nicht zahlen. Vollstreckungsmöglichkeiten bleiben ohne Erfolg. G wird durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Er erhebt einen zulässigen Einspruch und trägt vor, die Umsatzsteuer sei zu hoch angemeldet und der Haftungsbescheid deshalb inhaltlich falsch.
  • G haftet nach § 69 AO für die rückständige Umsatzsteuer. Denn er war für die richtige Anmeldung der Umsatzsteuer 2016 verantwortlich. In seinem Einspruch gegen den Haftungsbescheid kann er nicht mehr vortragen, er selbst habe die Umsatzsteuer 2016 zu hoch angemeldet. Dieser Fehler hat nur gegenüber G eine Drittwirkung. Sein Einspruch gegen den Haftungsbescheid ist daher zwar zulässig, aber nicht begründet, weil inhaltlich nicht fehlerhaft. Die Haftungsschuld bleibt bestehen.

Vor Erhebung eines Einspruchs sollte jedoch die Rechtslage unbedingt geprüft werden. Denn ein Haftungsbescheid kann im Rahmen des Einspruchsverfahren nach Anhörung des Haftungsschuldners wie schon oben erwähnt, auch verbösert werden Fußnote). Verbösern bedeutet, dass der Haftungsbescheid zum Nachteil des GmbH-Geschäftsführers geändert wird. Das kann problematisch werden, wenn der Haftungsbescheid aus mehreren verschiedenen Gründen angegriffen wird und die Rechtslage unsicher ist.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


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  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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