Haftung für Steuerverbindlichkeiten – Teil 20 – Vertragliche Haftung

8 Vertragliche Haftung

Eine Haftung des GmbH Geschäftsführers kann sich aus einem Vertrag, also einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit der Finanzbehörde ergeben (Fußnote). Folgende Vereinbarungen kommen dafür insbesondere in Frage:

  • Bürgschaft (Fußnote)
  • Schuldversprechen (Fußnote)
  • Schuldbeitritt (Fußnote)

Hat sich der GmbH Geschäftsführer aufgrund einer derartigen Vereinbarung für Steuerschulden haftbar gemacht, so kann das Finanzamt nach den Regeln des Privatrechts gegen den Geschäftsführer vorgehen und - wie jeder andere Gläubiger der GmbH auch - seine Forderungen vor den ordentlichen Gerichten einklagen.
Der Erlass eines Haftungsbescheids ist bei der vertraglichen Haftung genauso wenig möglich, wie die Vollstreckung durch eigene Vollstreckungsbeamte des Finanzamts. Vertragliche Konstellationen kommen beispielsweise in der Praxis vor, wenn die GmbH ihren Steuerzahlungen nicht nachkommen kann und der Geschäftsführer Vollstreckungshandlungen des Finanzamts verhindern oder verzögern möchte.

9 Verfahren

Die Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers erfolgt durch das Finanzamt mittels eines Haftungsbescheids.

9.1 Haftungsbescheid

Bei dem Haftungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Wie bei anderen Verwaltungsakten auch, genießt der Geschäftsführer gegen den Haftungsbescheid einen Rechtschutz und kann sich dagegen durch Einlegen eines Einspruchs (Fußnote) sowie durch Klage vor den Finanzgerichten (Fußnote) wehren.

Das Gesetz sieht in § 191 Abs. 1 Satz. 1 AO vor, dass die Inanspruchnahme erfolgen "kann". Es handelt sich folglich um eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Finanzbehörden, ob sie den Geschäftsführer in Haftung nimmt oder nicht.

Der Haftungsbescheid selbst begründet noch keine Zahlungspflicht. Daher ergeht neben dem Haftungsbescheid stets auch noch eine Zahlungsaufforderung. Der Haftungsbescheid stellt somit den Rechtsgrund für die Zahlung dar. Die Zahlungsaufforderung führt zu der Verpflichtung, die Gelder zu entrichten.
9.1.1 Allgemeines zum Haftungsbescheid
Rechtsgrundlage für den Erlass des Haftungsbescheids ist der § 191 AO. Danach kann ein Haftungsbescheid ergehen, wenn ein gesetzlicher Haftungstatbestand erfüllt wird. Liegt kein gesetzlicher Haftungstatbestand, sondern eine vertragliche Haftung vor, kann die Finanzbehörde keinen Haftungsbescheid erlassen, sondern muss gemäß § 192 AO vor den ordentlichen Gerichten (Fußnote) klagen.

Beispiel
Der Geschäftsführer G hat sich nach § 71 AO haftbar gemacht. Gegen den vorherigen Geschäftsführer V kommt eine Haftung nach § 69 AO in Betracht.

  • Zur Geltendmachung der Haftung erlässt das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen G, da sich die Haftung aus Gesetz (Fußnote) ergibt.

Beispiel
A ist Gründungsmitglied der X-GmbH. Noch vor Abschluss des notariellen Gründungsvertrags werden die Gründungsmitglieder gewerblich tätig. Weil die Gründungsmitglieder bei ihrem Vorhaben keine Umsatzsteuer gezahlt haben, kommt es zu einer Inanspruchnahme des A, die auf § 128 HGB gestützt wird.

  • Die Inanspruchnahme erfolgt ebenfalls durch Haftungsbescheid. Ein Haftungsbescheid wird immer dann erlassen, wenn sich die Haftung aus Gesetz ergibt. Irrelevant ist, ob dies aufgrund eines Steuergesetztes oder eines anderen Gesetzes der Fall ist.

Beispiel
G hat eine Bürgschaft (Fußnote) für Steuerschulden der von ihm vertretenen X-GmbH übernommen, um Vollstreckungsversuche des Finanzamts zu verhindern.

  • Will das Finanzamt G aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen, so muss es auf den ordentlichen Gerichtsweg klagen. Der Erlass eines Haftungsbescheids aufgrund der Bürgschaft ist nicht möglich. Gleichwohl könnte ein Haftungsbescheid auf § 69 AO gestützt werden, wenn andere Voraussetzungen der Norm für eine Haftung erfüllt sind.

Durch den Haftungsbescheid können steuerliche Nebenleistungen geltend gemacht werden, d.h. Zinsen und Säumniszuschläge. Diese können aus der Zeit stammen, in der der Geschäftsführer rechtlicher Vertreter der GmbH war, als auch und aus der Zeit bevor er Geschäftsführer wurde. D.h., der Geschäftsführer haftet auch für die Steuern und steuerliche Nebenabgaben aus der Zeit seines oder seiner Vorgänger.

Beispiel
Als Geschäftsführer der X-GmbH zahlt G Zinsen, die die Umsatzsteuer betreffen, nicht, obwohl dies der GmbH möglich gewesen wäre. Doch die Steuerschuld hat er voll beglichen. Als die Zinsen durch das Finanzamt vollstreckt werden sollen, ist die GmbH bereits insolvent.

  • G kann für die Zinsen als steuerliche Nebenleistungen durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-018-2.


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