Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 21 – Bemessungsgrundlage gem. § 10 UStG: Entgelt


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


8 Bemessungsgrundlage gem. § 10 UStG

Die Besteuerung der steuerpflichtigen Umsätze setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen bekannt sind. Die Bemessungsgrundlage ist der in Geld ausgedrückte Wert, auf den der Steuersatz angewendet wird.

8.1 Bemessungsgrundlage bei Leistungsaustausch

In den USt-Voranmeldungen und der USt-Jahreserklärung hat der Unternehmer zunächst die steuerbaren Umsätze zu erklären und nach Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze auf diese den zutreffenden Steuersatz anzuwenden. Dieser Berechnung muss eine Wertangabe der Umsätze zugrunde liegen, die Entgelt bzw. Bemessungsgrundlage bezeichnet wird.

Aufgrund der unterschiedlichen Umsatzarten ergeben sich unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Deren Ermittlung ist davon abhängig, ob dem Umsatz eine Gegenleistung gegenübersteht oder dies nicht der Fall ist (sog. unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung).

8.1.1 Entgelt

Die USt will die Einkommensverwendung des Endverbrauchers belasten und knüpft deshalb an die Aufwendungen des Leistungsempfängers an. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG). Nach § 10 Abs. 1 S. 2 UStG ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der USt. Ausreichend ist, dass etwas für die Leistung gewährt wird. Deshalb gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG).

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb sind die vom Erwerber (Leistungsempfänger) geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 10 Abs. 1 S. 4 UStG).

Nicht zum Entgelt gehören die sog. "durchlaufende Posten", also solche Beträge, die der Unternehmer nicht im eigenen Namen sondern im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG).

Beispiel
Der Karlsruher Rechtsanwalt Herr R zahlt für seinen Mandanten Herrn M einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 700 €. Herr R stellt Herrn M die verauslagten Gerichtskosten neben seinem Honorar in Höhe von netto 2.000 € in Rechnung.

  • Die Gerichtskosten unterliegen nicht der USt. Sie gehören nicht zum Entgelt, weil es sich bei ihnen um einen durchlaufenden Posten handelt. Die USt wird nur an Hand des Honorars berechnet.

Maßgebend ist das vom Leistungsempfänger tatsächlich aufgewendete Entgelt, soweit es dem Unternehmer zufließt. Es vermindert sich, wenn der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Bonus, Skonto oder Rabatt gewährt; es erhöht sich durch Preisaufschläge, freiwillige Sonder- oder Gegenleistungen oder Trinkgelder an den Unternehmer.

Rabatte werden beispielsweise bei Abnahme einer bestimmten Anzahl von Produkten gewährt, bei ihnen handelt es sich um einen sofortigen Zahlungsabzug.

Skonti sind ein prozentualer Nachlass auf den Kaufpreis, wenn der Leistungsempfänger innerhalb einer bestimmten Zahlungsfrist den Kaufpreis entrichtet. Bei Nichteinhaltung der Frist wird auch der Skontoabzug nicht gewährt. Eine Entgeltminderung tritt erst dann ein, wenn der Leistungsempfänger den Skontoabzug tatsächlich in Anspruch nimmt.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist aus dem vom Leistungsempfänger aufzuwendenden Betrag die Umsatzsteuer mit dem zutreffenden Steuersatz herauszurechnen. Unerheblich ist, welcher Steuerbetrag oder Steuersatz in der Rechnung tatsächlich ausgewiesen worden sind. Das Entgelt ist nach folgender Formel zu berechnen:

Entgelt = Rechnungspreis : Divisor

Beim Regelsteuersatz von 19 % ist der Divisor 1,19, beim ermäßigten Steuersatz von 7 % ist der Divisor 1,07.

8.1.2 Tauschgeschäfte

Das Entgelt für eine Leistung kann in Geld oder auch wiederum in einer Leistung bestehen. Es handelt sich dann um einen Tausch oder einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG).

Hier, sowie bei Hingabe an Zahlungs statt, gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG). Maßgeblich ist nach § 1 BewG der gemeine Wert i.S.d. § 9 BewG, also der übliche Verkaufspreis.

Die Regelung des § 10 Abs. 2 S. 2 UStG hat keinen anderen Inhalt als die des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG. Es besteht lediglich die Besonderheit, dass die Gegenleistung bewertet werden muss, da sie nicht in Geld besteht. Da die tatsächliche Aufwendung maßgebend ist, kommt es bei der Hingabe an Zahlungs statt nicht auf den vereinbarten Geldpreis, sondern den Wert der Aufwendung an.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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Normen: § 10 UStG

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