Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 49 – Beiseiteschaffen, verheimlichen, zerstören der Handelsbücher § 283 Abs. 1 Nr. 6

5.4.2.3.2 Strafbarkeit des Beiseiteschaffens, verheimlichens, zerstörens der Handelsbücher § 283 Abs. 1 Nr. 6 Strafgesetzbuch

Nach § 257 HGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für Handelsbücher. Strafbar ist es daher nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB, wenn Handelsbücher vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen (§ 257 Abs. 4 HGB) beiseite geschafft, verheimlicht, oder zerstört werden. Zu den Handelsbüchern gehören gemäß § 257 Abs. 1 HGB auch Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse, Handelsbriefe und Buchungsbelege (Fußnote). Ebenso wie bei der unterlassenen Buchführung, muss der Überblick über die Geschäftslage dadurch erschwert worden sein.

5.4.2.3.3 Strafbarkeit des Aufstellens von Bilanzen unter Verstoß gegen Handelsrecht § 283 Abs. 1 Nr. 7 Strafgesetzbuch

Bei vielen Kaufleuten und vor allem bei juristischen Personen werden die Handelsbücher in Form von Bilanzen geführt. § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB regelt daher die Strafbarkeit bei mangelhafter Bilanzierung oder bei unterlassener Bilanzierung.

Die Bilanzierung ist mangelhaft, wenn sie so praktiziert wird, dass die Übersicht über den Vermögensstand wesentlich erschwert wird. Dies ist bspw. der Fall, wenn eine Bilanz die wahren Vermögensverhältnisse verschleiert, bspw. durch Falschbewertungen von Vermögensbestandteilen oder lückenhafter Aufstellung der Aktiv- oder Passivposten. Für eine ordnungsgemäße Bilanz ist es daher maßgeblich, wenn sie nach den handelsrechtlich normierten Grundsätzen der Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzvollständigkeit aufgestellt wurde (Fußnote).

Neben einer mangelhaften Aufstellung ist auch die unterlassene Aufstellung von Bilanzen und Inventaren strafbar. Die Aufstellung der Bilanzen wurde unterlassen, wenn sie entweder überhaupt nicht aufgestellt wurde, oder nicht zur vorgeschriebenen Zeit. Die Bilanzierungsfristen richten sich nach den Grundsätzen des ordnungsgemäßen Handelsgewerbes. Kapitalgesellschaften haben nach § 264 Abs. 1 HGB bspw. drei bzw. sechs Monate Zeit, um die Jahresabschlüsse aufzustellen. Die wesentlich längeren steuerrechtlichen Aufstellungsfristen sind unbeachtlich, es kommt auf die handelsrechtlichen Aufstellungsfristen an (Fußnote).

Wurde ein Dritter mit der Erstellung der Bilanzen beauftragt, beschränken sich die Pflichten bspw. des Geschäftsführers der GmbH allein auf die richte Auswahl und Kontrolle des mit der Bilanzierung Betrauten.

5.4.2.4 Strafbarkeit Schädigung der Insolvenzmasse in sonstiger Weise § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB Strafgesetzbuch

Gegenüber den vorherigen Tathandlungen stellt die Nr. 8 ein Auffangtatbestand dar, damit auch Handlungen strafbar sind, die nicht mit der in Nr. 1 bis Nr. 7 beschrieben Art und Weise durchgeführt werden, aber die gleichen Folgen nach sich ziehen.

Bestraft wird daher derjenige, der in sonstiger Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. Der Vermögensstand wird verringert, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Maßnahme zu einer Minderung der Aktiva oder einer Erhöhung der Passiva führen. Die geschäftlichen Verhältnisse beziehen sich hauptsächlich auf die Bonität des Schuldners. Eine Verheimlichung der geschäftlichen Verhältnisse liegt daher vor, wenn für die Beurteilung der Bonität wichtige Fakten unzutreffend oder irreführend dargestellt werden.

Die Tathandlung muss in grober Wirtschaftswidrigkeit ausgeführt worden sein. Dies ist der Fall, wenn die Handlung ohne jeden Überblick, jede Planung oder jede Kontrolle über Gewinn- und Verlustsituation getätigt geworden ist (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GesR in der Insolvenz

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Ãœber die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrecht