Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 54 – Schuldnerbegünstigung §283d StGB

3.8. Straffreiheit bei Irrtum

Ein Sonderfall im Zusammenhang mit dem Geheimnisverrat betrifft Fallkonstellationen, in denen sich der Beschäftigte als potentieller Täter in Bezug auf gewisse Tatsachen oder gewisse Merkmale irrt.

Es können drei Konstellationen in Verbindung mit dem Irrtum beim Täter unterschieden werden:

  • Irrtum über objektive Tatbestandsmerkmale
  • Irrtum über die Erlaubnis zur Offenbarung

3.8.1. Irrtum über objektive Tatbestandsmerkmale
Irrt sich der Täter in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des Geheimnisverrats (? 3.5.), liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vor.
Ein Irrtum über eines der objektiven Tatbestandsmerkmale, schließt ein vorsätzliches Handeln des Täters aus.

Die Folge ist, dass ein Täter, der fahrlässig Geheimnisverrat begeht, nicht nach § 17 Abs. 1 UWG bestraft werden kann.

Gleiches gilt für Fälle, in denen sich der Täter über den Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses irrt.

Beispiel:
Der Mitarbeiter leitet ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis an einen Kollegen seiner Abteilung weiter in dem Glauben, dass es sich um offenkundige Informationen handelt.

3.8.2. Irrtum über die Befugnis zur Offenbarung
Kennt der Täter die tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Geheimhaltung und zieht er hieraus einen falschen Schluss, liegt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor. Dem Täter ist die Rechtswidrigkeit seiner Tat nicht bewusst.

Beim Verbotsirrtum kennt der Täter die wirklichen Umstände und schließt daraus fälschlicherweise, dass er zum Offenbarung des Geheimnisses befugt sei.

Beispiel:
Ein Beschäftigter irrt über die Tatsache, dass ihm ein Anspruch auf Überlassung des Geheimnisses zusteht oder sonstige Gründe ihm es erlauben das Geheimnis zu verraten.

Der Verbotsirrtum führt nur dann zu einer Straffreiheit des Täters, wenn der Irrtum unvermeidbar war.

Ein Irrtum über die Widerrechtlichkeit ist immer dann vermeidbar, wenn die fehlende Befugnis zur Offenbarung des Geheimnisses für den Täter leicht erkennbar war. Der Irrtum ist ferner vermeidbar, wenn der Täter die fehlende Befugnis nicht kannte, er jedoch aus seiner Stellung heraus diese hätte kennen können und ein Anlass bestand diese Befugnis in Frage zu stellen.

Während sich der Täter beim Tatbestandsirrtum über die Umstände in Bezug auf ein Tatbestandsmerkmal irrt, kennt er diese beim Verbotsirrtum, irrt jedoch in Bezug auf die Widerrechtlichkeit.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - GesR in der Insolvenz

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrecht