Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 04 - Insolvenzfähigkeit der Gesellschaften

1.4 Insolvenzfähigkeit der Gesellschaften

Nach § 11 Abs. 1 InsO kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Ferner kann nach § 11 Abs. 2 InsO das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden. Im Weiteren wird auf die natürlichen Personen nicht näher eingegangen.

1.4.1 GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach § 11 Abs. II Nr. 1 InsO insolvenzfähig. Folglich sind damit auch die Vorgründungs- und Vorgesellschaften erfasst. Die GbR ist insolvenzfähig, sobald sie ihre Rechtsfähigkeit erlangt. Die Rechtsfähigkeit wiederum entsteht, sobald die GbR durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die Insolvenzfähigkeit endet, sobald die Verteilung des gesamten Gesellschaftsvermögens vollzogen wurde.

1.4.2 OHG und KG

Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind als Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit insolvenzfähig. Es ist jedoch zwischen dem Vermögen der Gesellschafter und dem Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden. Der Beginn der Insolvenzfähigkeit richtet sich nicht nach der Eintragung ins Handelsregister, sondern nach der Aufnahme des Geschäftsbetriebes, welche schon vor Eintragung erfolgen kann. Mit der Vollbeendigung der Gesellschaft erlischt die Insolvenzfähigkeit.

1.4.3 GmbH & Co. KG

Bei der insolvenzfähigen GmbH & Co. KG erfolgt ebenfalls eine Trennung zwischen dem Vermögen der GmbH, welche als Komplementär eingetreten ist, und dem Vermögen der KG. Obwohl die Insolvenzen der beiden Gesellschaften regelmäßig zusammenfallen, handelt es sich um zwei getrennte Insolvenzverfahren. Beginn und Ende der Insolvenzfähigkeit sind identisch mit denen der OHG und KG.

1.4.4 GmbH, KGaA und AG

Die GmbH, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Aktiengesellschaft sind juristische Personen und damit uneingeschränkt insolvenzfähig. Mit der Eintragung ins Handelsregister beginnt die Insolvenzfähigkeit, welche wiederum mit der Vollbeendigung der Gesellschaft endet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Stand: Februar 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Geschäftsführerverträgen
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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 11 InsO

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