Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 6: Die polnische Partnerschaftsgesellschaft (sp. p.)

Die polnische Partnerschaftsgesellschaft (sp. p.)

Eine polnische Partnerschaft (spół³ka partnerska) soll den freien Berufen (z. B. Anwälten, Steuerberatern, Architekten, Ärzten) eine Zusammenarbeit ermöglichen. Dementsprechend darf die Tätigkeit der polnischen Partnerschaft nur die Ausübung eines oder mehrerer freier Berufe zum Gegenstand haben, z.B. Steuerberatung und/oder Anwaltstätigkeit. Dies ist auch das wichtigste Unterscheidungskriterium zu einer OHG, die jede Art der Unternehmensführung zulässt. Konsequenterweise ist die Beteiligung von juristischen Personen (z.B. einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft) nicht erlaubt.

1. Gründung

Der Vertrag der polnischen Partnerschaftsgesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung. Die polnische Partnerschaft entsteht mit der Eintragung in das Gerichtsregister, wobei zu beachten ist, dass der Anmeldung der Partnerschaftsgesellschaft beim Gerichtsregister ein Nachweis sämtlicher Partner über die Berechtigung zur Ausübung des freien Berufes beigefügt werden muss. Die Firma der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners sowie den Zusatz ,,spółka partnerska`` (,,Partnerschaftsgesellschaft``) oder ,, i partnerzy´´ (,,und Partner´´) enthalten und die ausgeübten freien Berufe bezeichnen. Auch die Abkürzung ,,sp. p.`` ist zulässig.

2. Geschäftsführung und Vertretung

Jeder Partner ist berechtigt, die Gesellschaft selbständig zu vertreten, es sei denn, dass der Vertrag der Partnerschaftsgesellschaft etwas anderes über die Vertretung bestimmt. Die Vertretungsmacht kann einem Partner entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein Beschluss mit einer 3/4 Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens 2/3 Partner gefasst wird. Der Entzug der Vertretungsmacht wird mit der Eintragung ins Gerichtsregister wirksam. Nach dem polnischen Recht kann der Vertrag der Partnerschaftsgesellschaft vorsehen, dass der Vorstand mit der Geschäftsführung und Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft betraut wird. Auf einen solchen Vorstand finden dann die Vorschriften über den Vorstand einer GmbH (sp. z o.o.) entsprechende Anwendnung.

3. Haftung

Für die allgemeinen Schulden der Gesellschaft (z.B. Steuerschulden) haften die Partner gemeinsam mit der Gesellschaft unbeschränkt. Etwas anderes gilt für die Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines der Partner entstehen. Ein Partner haftet unbeschränkt nur für eigene Pflichtverletzungen und die seiner Mitarbeiter. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings bestimmen, dass ein oder mehrere Partner für die letztgenannten Pflichtverletzungen auch uneingeschränkt haften.


 

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Stand: Juni 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
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  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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