Genehmigungsanforderungen für den Bau und Betrieb von Windkraft-, Biomasse- und Solaranlagen (Teil 4) - Solaranlagen


I. Welches Genehmigungsverfahren gilt für Solaranlagen?

Solaranlagen sind - wenn überhaupt - grundsätzlich nur baugenehmigungspflichtig. Im Unterschied zu Windkraftanlagen und Biomasseanlagen, die bei Überschreitung bestimmter Leistungswerte einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, hat der Gesetzgeber bei Solaranlagen hierauf verzichtet. Ein wesentlicher Grund hierfür dürfte darin liegen, dass Solaranlagen weniger durch störende Umweltauswirkungen als mehr durch ihre baukörperliche Präsenz in Erscheinung treten.

Da die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren Ländersache sind, ist für die Frage einer Baugenehmigungspflicht Einblick in die jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer zu nehmen. Trotz einiger Differenzierungen im Detail besteht Übereinstimmung dahin, dass freistehende Anlagen grundsätzlich baugenehmigungspflichtig sind, während für Anlagen, die an oder auf Gebäuden bzw. anderen Baukörpern errichtet werden, kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. In manchen Bundesländern gilt diese Genehmigungsfreiheit nur, soweit die Gebäude keine Kulturdenkmäler sind oder nicht in deren Umgebung liegen. Die Freistellung von der Genehmigungspflicht bedeutet allerdings nicht, dass der Bauherr von der Einhaltung baurechtlicher Normen (z. B. Standsicherheit, Brandschutz und Abstandsflächen) befreit wäre. Er hat vielmehr in eigener Verantwortung für eine baurechtskonforme Ausführung zu sorgen. Dies erfordert nicht nur Grundkenntnisse im Baurecht, sondern auch die Berücksichtigung spezieller Anforderungen, die sich aus örtlichen Satzungen oder Baugestaltungsvorschriften ergeben können. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem örtlichen Bauamt ist daher unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit in jedem Fall anzuraten.

In der Praxis bedeutsam ist die Frage, ob Solaranlagen an Dächern und Fassaden auch dann genehmigungsfrei sind, wenn sie nicht nur für den Eigenbedarf, sondern überwiegend gewerblich genutzt werden (mehr als 50 % der erzeugten Energie ins öffentliche Stromnetz). Baurechtlich problematisch daran ist, dass mit dem gewerblichen Betrieb eine neue Nutzung entsteht. In der Rechtsprechung ist entschieden worden, derartige Nutzungsänderungen müssten von der Behörde vorab geprüft werden, so dass für diese Fälle auch eine Baugenehmigungspflicht bestehe.

II. Was sind die Genehmigungsanforderungen an Standort und Anlage?

Unter baurechtlichen Gesichtspunkten wird im Wesentlichen geprüft, ob die Anlage am vorgesehenen Standort errichtet werden darf (bauplanungsrechtliche Anforderungen) und wie sie unter bausicherheitsrechtlichen Aspekten beschaffen sein muss (bauordnungsrechtliche Anforderungen). Für eine Genehmigung ist daneben noch das sonstige öffentliche Recht zu beachten; für Solaranlagen ist in der Praxis vor allem das Denkmalschutzrecht von Bedeutung.

1. Bauplanungsrecht

Bauplanungsrechtlich gilt Folgendes: Zu unterscheiden sind Solaranlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich. Solaranlagen an Dächern und Fassaden, die dem Eigenbedarf (z. B. Wohngebäude oder Gewerbebetrieb) dienen und ihr damit im Sinne einer Nebenanlage zugeordnet sind, sind in der Regel in sämtlichen Baugebieten und im Außenbereich gleichermaßen zulässig. Demgegenüber sind eigenständige Solaranlagen, die zu über 50 % Strom in das öffentliche Versorgungsnetz einspeisen, als gewerbliche Anlagen anzusehen, für deren Zulässigkeit differenziertere Maßstäbe gelten. Liegt der Standort innerhalb eines von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplans, so muss die Solaranlage mit der dort zulässigen Nutzung vereinbar sein. Wenn ein Bebauungsplan ein Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet Photovoltaik festsetzt, ist eine gewerbliche Solaranlage dort ohne Weiteres zulässig. Setzt der Bebauungsplan hingegen ein Reines Wohngebiet fest, wäre eine gewerbliche Solaranlage unzulässig, weil in solchen Gebieten gewerbliche Nutzungen prinzipiell ausgeschlossen sind. Innerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bebauungsplan (sog. unbeplanter Innenbereich) müssen sich die Anlagen faktisch in die nähere Umgebung einfügen, insbesondere mit dem Charakter der dort vorherrschenden Nutzungen vereinbar sein. Auch hier gilt, dass die nähere Umgebung zumindest auch gewerblich geprägt sein muss, um gewerbliche Solaranlagen dort betreiben zu dürfen. Im Einzelfall gibt es für den Vorhabenträger auch die Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung, soweit städtebauliche Belange gewahrt bleiben.

Außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bebauungsplan (sog. Außenbereich) gilt der Grundsatz der größtmöglichen Schonung vor baulichen Eingriffen. Allerdings sind bestimmte Vorhaben dort erleichtert zulässig (sog. privilegierte Vorhaben), weil sie ihrem Wesen nach dort hingehören. Das hat der Gesetzgeber für Wind- und kleinere Biomasseanlagen schon früher, nunmehr im Zuge einer Novelle des Baurechts aber auch für Solaranlagen an Dächern und Fassaden im Außenbereich entschieden. Bei überwiegender Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz oder der Vermietung der Dachflächen zu gewerblichen Zwecken kam bislang eine Errichtung nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Inzwischen sind solche Solaranlagen unabhängig von einer gewerblichen Nutzung erleichtert zulässig, soweit sie dem Gebäude gegenüber baulich untergeordnet sind. Freistehende Solaranlagen im Außenbereich hingegen sind nach wie vor nicht privilegiert und können nur dann zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Erfahrungsgemäß sind die Konflikte mit Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege oder Darstellungen im Flächennutzungsplan jedoch vielfach so schwerwiegend, dass nur die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplanes für derartige Anlagen in Betracht kommt.

2. Bauordnungsrecht

Bauordnungsrechtlich dürfen Solaranlagen nicht verunstalten, sie müssen standsicher sein und die erforderlichen Abstandsflächen zu Nachbargrenzen einhalten. Eine besondere Rolle können auch sogenannte örtliche Bauvorschriften spielen, die genaue Vorgaben für die bauliche Gestaltung baulicher Anlagen enthalten. Diese Vorschriften sind entweder im Bebauungsplan oder in einer gesonderten kommunalen Gestaltungssatzung enthalten. Dem Vorhabenträger ist hier zu empfehlen, bei der Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde die Existenz derartiger Vorgaben zu erfragen.

3. Denkmalschutzrecht

Der Einbau oder die Errichtung einer Solaranlage an Gebäuden verändert in aller Regel die äußere Gestalt des Gebäudes. Steht das Gebäude unter Denkmalschutz oder kann sich die Solaranlage auf in der Umgebung befindliche Baudenkmäler negativ auswirken, ist eine besondere denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie wird in der Regel nur versagt, wenn gewichtige Gründe für eine Beibehaltung des status quo sprechen. Ist die Anlage baugenehmigungspflichtig, werden die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen dort mitgeprüft; im Falle der Baugenehmigungsfreiheit muss der Vorhabenträger sich vor Baubeginn um eine entsprechende Zulassung kümmern. In Denkmalschutzfragen empfiehlt sich ein enger Kontakt mit der Behörde, da oftmals über abgestimmte Alternativkonzepte denkmalschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt werden können.


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