Gebäudeversicherung - Versicherte Gefahren und Risikoausschlüsse, Teil 3

Gebäudeversicherung

Versicherte Gefahren und Risikoausschlüsse, Teil 3

1. Rohrbruch

Entstehen innerhalb von Gebäuden Schäden durch Rohrbrüche, sind diese gem. § 7 Nr. 1 VGB vom Versicherungsschutz erfasst. Hierzu muss das wasserführende Rohr ein Loch oder Riss haben. Auch Schäden die durch Korrosion entstehen sind vom Versicherungsschutz abgedeckt. Andererseits muss der Versicherungsnehmer die Rohre aber auch instand halten. Verletzt er diese Obliegenheit, besteht nach § 6 Abs.1 VVG kein Versicherungsschutz.

Versicherungsschutz besteht nach § 7 Nr. 2 VGB auch für Rohrbruchschäden an Heizungseinrichtungen sowie an Berieselungs- und Sprinkleranlagen, die durch Frost entstanden sind.

Weiter besteht Versicherungsschutz nach § 7 Nr. 3 VGB für Bruchschäden an Wasser- und Heizungsrohre, die außerhalb des Gebäudes liegen. Diese müssen der Versorgung des Hauses dienen und sich auf dem Grundstück befinden. Für Bruchschäden an Ableitungsrohren besteht demgegenüber kein Versicherungsschutz.

2. Sturm und Hagel

Entsteht durch Sturm an einem Gebäude ein Schaden, ist dieser nach § 8 Nr. 1 VGB vom Versicherungsschutz erfasst. Nach der Legaldefinition liegt Sturm ab Windstärke 8 vor. Für den Versicherungsnehmer ist es in der Regel problematisch nachzuweisen, dass tatsächlich Sturmbedingungen vorlagen. Hier kommt dem Versicherungsnehmer aufgrund des einhergehenden Risikos die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 VGB zugute. Danach muss der Versicherungsnehmer nur noch nachweisen, dass durch den Sturm an anderen Gebäuden Schäden eingetreten sind. Nach § 8 Nr. 2 VGB muss der Sturm unmittelbar auf das versicherte Gebäude eingewirkt haben. Hierzu reicht es aus, wenn durch einen umgestürzten Baum ein Schaden am Gebäude entstanden ist.

3. Risikoausschlüsse

a) Rohrbrüche

Nach § 7 Nr. 4a VGB besteht für solche Rohrbrüche kein Versicherungsschutz, die durch Erdrutsch oder Erdfall verursacht wurden. Weiter besteht gem. § 7 Nr. 4b VGB keine Versicherungsschutz an Gebäuden, die noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten nicht benutzbar sind.

b) Sturm und Hagel

Nach § 8 Nr. 4 a und b VGB besteht für Schäden, die durch Sturmfluten, Schneelawinen oder Schneedruck entstanden sind, kein Versicherungsschutz. Weiter besteht nach § 8 Nr. 4 d VGB für Schäden an Schaufensterscheiben durch Sturmschäden kein Versicherungsschutz. Schließlich besteht nach § 8 Nr. 4 c VGB kein Versicherungsschutz für Schäden die dadurch entstanden sind, dass Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß verschlossenen Fenster und Türen eingedrungen ist. Ist die Öffnung aber erst durch den Sturm entstanden und dringt dann Feuchtigkeit in Form von Schnee oder Regen ein, besteht wiederum Versicherungsschutz.


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Stand: Oktober 2006


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