Freelancer: Der „freie“ Mitarbeiter - Teil 4


Vor- und Nachteile der freien Mitarbeit für Freelancer und Auftraggeber

Für den Freelancer steht dem Vorteil der freien Zeiteinteilung, des freien Arbeitsortes und, bei geschickter Verhandlung, des guten Honorars als Nachteil gegenüber, dass er kein festes Einkommen erhält, sondern in Flauten zuweilen wochenlang gar keine Gewinne erzielt werden können. Er muss häufig neue Kunden werben, braucht ein gutes Zeitmanagement und muss alle beruflichen Nebenkosten sowie Kosten für Sozialversicherungen selbst tragen und auch organisieren:

Die Bezahlung für die Erledigung eines Auftrags erfolgt stundenweise oder pauschal. Ersteres wird in der Regel durch einen Dienstvertrag geregelt, letzteres durch einen Werkvertrag. Im Gegensatz zu fest angestellten Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber neben dem Arbeitsentgelt noch die Lohnnebenkosten trägt, erhält der freie Mitarbeiter ausschließlich das vertraglich vereinbarte Entgelt, das je nach Branche auch Honorar oder Gage genannt wird. Eigene Kosten muss er selbst tragen, beispielsweise Versicherung und Nebenkosten. Auch andere Leistungen (Fußnote) bekommt er, im Gegensatz zum Arbeitnehmer, nicht durch seinen Auftraggeber ausgezahlt, sondern muss sie aus seinem Entgelt eigenständig ableiten.

Für ein Unternehmen ist es zweckmäßig, Freelancer in solchen Beschäftigungsbereichen einzusetzen, in denen je nach Auftrag schnell Engpässe im betriebseigenen Personal eintreten können, weitere feste Mitarbeiter aber wegen der hohen Fixkosten nicht rentabel wären. Freie Mitarbeiter sind flexibel einsetzbar. Es gelten keine Kündigungsfristen, da sie meist nur für einen speziellen Auftrag oder ein Projekt vertraglich gebunden werden. Nachteilig ist allerdings die fehlende Vertrautheit mit dem Unternehmen. So müssen sich viele freie Mitarbeiter erst in den Betrieb oder in ein bestimmtes Projekt einarbeiten, bis sie die volle Leistung in dem Bereich bringen können. Zudem besteht keine ständige Verfügbarkeit über die Arbeitskraft: Viele kleinere Aufgaben im Betriebsalltag, die man sonst einem Angestellten übertragen würde, kann man in der Regel kaum von freien Mitarbeitern erledigen lassen, da es viel zu aufwändig wäre, einen solchen dafür eigens zu beauftragen.

Fazit

Die Unterscheidung des freiberuflich Tätigen vom Gewerbetreibenden hat insbesondere für den Letzteren Verpflichtungen zur Folge, für die eine korrekte Einordnung daher unerlässlich ist. Will man dahingegen in den Genuss der Privilegien eines Freiberuflers kommen, muss man schon darlegen können aus welchen Gründen man zu dieser Einordnung kommt. Für den Scheinselbstständigen kann es sich lohnen die tatsächlich vorliegende Arbeitnehmereigenschaft gerichtlich klären zu lassen, während das im Softwarebereich tätige Unternehmen die mit der Aufklärung einer Scheinselbstständigkeit bestehenden nachteiligen Folgen schon bei Vertragsschluss bedenken muss. Für den Fall, dass man sich als Entwickler oder Unternehmen in der IT-Branche mit der oftmals schwierigen Ermittlung des tatsächlichen Tatbestandes konfrontiert sieht, ist die Hinzuziehung eines Anwalts zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu empfehlen. Gerade zu Beginn der Selbstständigkeit oder bei später eventuell auftretenden Streitigkeiten werden durch den betroffenen Freelancer oder durch den Auftraggeber oft unbewusst Fehler gemacht, die im späteren Verlauf zu nicht unerheblichen Kosten führen können.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Freelancer


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.07.2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtArbeitnehmereigenschaft