Fehlende Kontrolle von Güterkraftverkehr Berechtigungen kann teuer werden
Fehlende Kontrolle von Güterkraftverkehr Berechtigungen kann teuer werden
Gemäß § 7 c Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) hat sich ein Unternehmen (z.B. Spedition), das einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Gütern beauftragt, zu vergewissern, dass der Auftragnehmer unter anderem über die erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§ 3, 6 GüKG verfügt. Ansonsten begeht der Auftraggeber eine bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit. Die Regelung des § 7 c GüKG soll verhindern, dass Unternehmen beauftragt werden, die den Güterkraftverkehr nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 3 GüKG durchführen. Das OLG Köln hatte in seinem Beschluss vom 04.03.2005 (AZ: 8 Ss-OWi 121/04) über einen Fall zu befinden, in dem im Rahmen einer Betriebskontrolle festgestellt wurde, dass der Prokurist eines Unternehmens Beförderungsleistungen von einer Firma ausführen lassen hatte, die weder eine Erlaubnis nach § 3 GüKG noch eine Berechtigung nach § 6 GüKG besaß. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) erließ gegen die Firma des Prokuristen einen Bußgeldbescheid in Höhe der vereinbarten Beförderungsleistung. Nachdem dagegen Widerspruch eingelegt worden war, hatte das Oberlandesgericht Köln über die Angelegenheit zu entscheiden. Das Gericht teilte die Auffassung des BAG. Der Prokurist habe zumindest fahrlässig gehandelt. Auch die Höhe des Bußgeldes sei nicht zu beanstanden. Der Präventionszweck der Anordnung des Verfalls im Zusammenhang mit § 7 c Güterkraftverkehrsgesetz bestehe gerade darin, durch die Abschöpfung des Wertes der erlangten Beförderungsleistungen Wettbewerbsverzehrungen zu bekämpfen.
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Stand: November 2005