Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 31 – Das Betriebsvermögen

b) Betriebsvermögen

Was aber ist unter das Betriebsvermögen zu fassen? Diese Unterscheidung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen ist insbesondere bei beweglichen Sachen äußerst wichtig, da für Betriebsvermögen die Steuerbefreiungen des §13 ErbStG nicht greifen, sondern nur die Begünstigungen im System der §§ 13a und b. Das begünstigte Vermögen ist unter § 13b Abs. 1 aufgeführt. Zum Betriebsvermögen gemäß Abs. 1 Nr. 2 zählt nur inländisches Vermögen sowie solches, das einer Betriebsstätte im EU/EWR-Ausland dient.

Bezüglich der Bestimmung des Betriebsvermögens verweist § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf die §§ 95 bis 97 BewG, welche wiederum auf die im Einkommenssteuerrecht geregelten Bestimmungen zur Gewinnermittlung hinsichtlich des Betriebsvermögens verweisen. Zum Betriebsvermögen gehört demnach das einem Gewerbebetrieb dienende bzw. das für die Ausübung eines freien Berufs notwendige Vermögen. Das Betriebsvermögen wird aufgrund des zugrunde liegenden Gewerbebetriebes bewertet. Ein Gewerbebetrieb ist die selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wobei die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen sein darf. Nach der Feststellung, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist aber noch nicht bestimmt worden, aus welchen einzelnen Komponenten sich ein Gewerbetrieb zusammensetzt. Ein Gewerbebetrieb setzt sich aus allen Wirtschaftsgütern zusammen, die dem Betriebsinhaber, einem Mitunternehmer, oder den Gesellschaftern einer Personengesellschaft gehören. Auch das Betriebsgrundstück ist dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem Gewerbebetrieb dient. Das OFD München hat allerdings entschieden, dass Betriebsgrundstücke nicht zum steuerbegünstigten Betriebsvermögen zu zählen sind, wenn sie nicht zum Alleinbesitz des Betriebsinhabers gehören, sondern das „Betriebsgrundstück“ zur Hälfte dem Ehegatten gehört. Wollen Sie also ein Grundstück mit den Vorteilen des §13 a ErbStG übertragen, sorgen Sie dafür, dass Sie als Betriebsinhaber alleiniges Eigentum am Grundstück aufweisen.

Neben dem notwendigen Betriebsvermögen kann auch gewillkürtes Betriebsvermögen unter die Begünstigungen des § 13b fallen. Diesbezüglich bestehen jedoch umfangreiche Nachweispflichten, welche erfüllt werden müssen um als Betriebsvermögen anerkannt zu werden.

Zu beachten ist außerdem, dass die Begünstigungen nur dann greifen, wenn die Ausnahmeregelungen des Abs. 2 der Vorschrift nicht greifen. Gemäß Abs. 2 greifen die Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht, wenn dieses zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Wann dies der Fall ist, stellt Abs. 2 Satz 2 klar.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


 

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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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