Einseitige Änderung des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber beim VOB/B Bauvertrag

Sachverhalt:

Im zugrunde liegenden Fall war der Auftraggeber ein Landkreis in Thüringen. Die Erklärung nach § 1 Nr. 4 VOB/B wurde von einer Person abgegeben, die nach der Thüringischen Kommunalordnung nicht berechtigt war, für und gegen den Landkreis Verpflichtungsgeschäfte abzuschließen. Berechtigt sei nur der zuständige Landrat oder sein Stellvertreter gewesen. Der Auftragnehmer könne daher gegen den Auftraggeber keinen Vergütungsanspruch gemäß §§ 1 Nr. 4, 2 Nr. 6 VOB/B geltend machen.

Entscheidung:

Der BGH (BGH, Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 346/01; NZBau 2004, 207) entschied, dass der Auftraggeber nach § 1 Nr. 4 VOB/B ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besitzt. Er kann daher einseitig den Leistungsumfang des Vertrags ändern. Dieses Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers kann aber nur von einem vertretungsberechtigten Dritten wirksam ausgeübt werden.

Die VOB/B sieht in § 1 Nr. 4 VOB/B ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers vor. Hiernach kann er einseitig durch Abgabe einer Willenserklärung den Leistungsumfang erweitern, und der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, auch diesen erweiterten Leistungsumfang auszuführen. Beim Auftragnehmer wird dies dadurch ausgeglichen, dass er einen unmittelbaren Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B hat.

§ 2 VOB/B ist somit die Rechtsfolge dieses einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, wenn die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4 VOB/B vorliegen. Wichtig ist jedoch, dass die Erklärung nach § 1 Nr. 4 VOB/B vom Auftraggeber oder von einem Dritten abgegeben wird, der wirksam im Rahmen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht für den Auftraggeber handeln kann.

Praxistipp:

Gerade bei Bauverträgen mit öffentlichen Auftraggebern, sind die gesetzlichen Vertretungsordnungen in den jeweiligen Bundesländern genauestens zu beachten.

Handelt auf der Seite des öffentlichen Auftraggebers eine nicht vertretungsberechtigte Person, die zusätzliche Leitungen angeordnet hat, bleibt zwar dem Auftragnehmer immer noch die Möglichkeit, einen Anspruch nach § 2 Nr. 8 VOB/B zu begründen. Es ist jedoch zu bedenken, dass dann der Nachweis der technischen Notwendigkeit dieser Leistungen geführt werden muss. Ferner muss die Leistung dem mutmaßlichem Willen des Auftraggebers entsprechen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrechtVertretung
RechtsinfosBaurechtVergaberecht
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtVOB-BKündigung
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtVOB-BAbnahme
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtVOB-BLeistung