Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 02 - Die einzelnen Tatbestandsmerkmale

1.1.2 Vorformulierung

Die Vertragsbedingungen müssen vorformuliert sein. Es gilt alles als vorformuliert, was vor Vertragsabschluss bereits fertig ist und nicht erst währenddessen zwischen den Parteien ausgehandelt wird. Ob die Vorformulierung schriftlich oder in anderer Weise erfolgt, ist unerheblich. Als vorformuliert gilt jede Vertragsbedingung, die nur im Kopf des Verwenders vorhanden ist.
Vorformuliert sind Textbausteine eines Vertrags, die dann vom Verwender für den jeweiligen Vertrag zusammengesetzt werden. Denn auch hier erfolgen die digitale Speicherung und das Aufstellen der Vertragsbedingungen bereits vor dem Vertragsabschluss.
Dieses Merkmal dient dazu die einseitige Gestaltungsmacht des Verwenders zu indizieren. Denn als vorformulierte Bedingung wird der Verwender seltener dazu bereit sein von dieser abzuweichen und sie mit seinem Vertragspartner neu zu verhandeln.
Eine Vorformulierung liegt nicht mehr vor, wenn beide Vertragsparteien über die Regelungen verhandeln und der Verwender diese im Anschluss ergänzt oder verändert. Jedoch gilt dies dann nur für die Klauseln und Regelungen, die ergänzt oder verändert wurden. Die restlichen Bedingungen bleiben vorformuliert.
Trotzdem vorformuliert bleiben Klauseln, bei denen die Ergänzung unselbstständig ist. Unselbstständige Ergänzungen liegen dann vor, wenn die Ergänzungen für sich keinen Sinn ergeben würden. Solche Ergänzungen liegen immer dann vor, wenn beispielsweise der Name, der Preis oder ein Datum noch eingetragen werden muss. Erst durch das Ausfüllen der Lücke ergibt die Regelung einen Sinn. Jedoch hat das Ausfüllen den Regelungsinhalt der Klausel nicht verändert.
Wird eine vorformulierte Klausel durch eine andere vorformulierte Klausel ergänzt oder verändert, so bleibt die daraus entstehende Klausel vorformuliert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verwender für die Änderung seiner Klausel wiederum bestimmte Änderungsalternativen anbietet. Da diese einseitig vom Verwender bestimmt wurden – da er den Klauselwortlaut nicht mit ihm aushandelte – bleibt es dabei, dass die Klausel weiterhin vorformuliert bleibt.
Nicht mehr vorformuliert sind Klauseln dann, wenn sich die Vertragsparteien tatsächlich zusammensetzen und die Regelungen des Vertrags und damit auch die Vertragsbedingungen gemeinsam aushandeln


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ Michael Kaiser
auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014,www.vmur.de,ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Stand: Dezember 2014


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