Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3.1. Die Testamentsauslegung

3.1. Die Testamentsauslegung

Für die Auslegung eines Testaments gelten Besonderheiten, da es sich um eine einseitige Verfügung des Erblassers handelt. Maßgebend ist die Frage „was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte“ . Es ist nicht auf den Empfängerhorizont abzustellen, also wie die Verfügung von den Erben verstanden wird, sondern allein der tatsächliche oder hypothetische Wille des Erblassers ist entscheidend.

Ausgangspunkt jeder Auslegung ist immer der Wortlaut der Verfügung. Dieser hat vor allem dann größeren Wert für die Auslegung, wenn er auf juristisch geschulte Personen zurückgeht. Laien hingegen verwenden die Worte „erben“ und „vermachen“ oft willkürlich und ohne den rechtlichen Hintergrund zu wissen. Während ein Erbe am Nachlass beteiligt wird, wendet der Erblasses bei einem Vermächtnis nur einen einzelnen Gegenstand zu. Die Verwendung des Wortes „erben“ ist ohne Aussagekraft. Insbesondere wenn der Erblasser bestimmt, jemand solle einen bestimmten einzelnen Gegenstand „erben“, spricht dies allein noch nicht für eine Erbeinsetzung, sondern eventuell für ein Vermächtnis.

Sollte sich bei der Auslegung aus dem Wortlaut des Testaments keine eindeutige Rechtsfolge ergeben, sind vor allem Nebenumstände, die außerhalb der Verfügung im Testament liegen, heranzuziehen . Dies können mündliche Äußerungen des Verstorbenen gegenüber Bekannten sein oder der tägliche Sprachgebrauch des Erblassers. Der auf diesem Wege ermittelte Wille des Erblassers muss aber eine hinreichend deutliche Stütze in der letztwilligen Verfügung finden . Dazu genügen Andeutungen bzw. Anhaltspunkte. An diese sind keine hohen Anforderungen zu stellen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


 

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Stand: Jan. 09


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
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