Einführung in die Zwangsverwaltung - 2. Teil: Der Zwangsverwalter


Einführung in die Zwangsverwaltung - 2. Teil: Der Zwangsverwalter

2. Der Zwangsverwalter

Der Zwangsverwalter wird vom Vollstreckungsgericht üblicherweise im Anordnungsbeschluss und für das gesamte Verfahren bestellt. Dabei ist das Gericht in seiner Auswahl grundsätzlich frei, es sei denn, es liegt ein Fall vor, in dem das Gesetz die Entscheidungsfreiheit beschränkt (z.B. §§ 150 a,b ZVG).

Der Zwangsverwalter verwaltet treuhänderisch das fremde Vermögen in eigener Verantwortung. Er ist weder Vertreter noch Angestellter des Vollstreckungsgerichtes oder der Beteiligten. Seine Rechtstellung ist ähnlich der eines Insolvenzverwalters, in einem Rechtstreit ist er als Partei kraft Amtes anzusehen.

Allerdings steht der Zwangsverwalter bei der Ausübung seiner Aufgaben unter der Aufsicht des Gerichtes, § 153 ZVG. Zudem hat das Gericht dem Verwalter eine angemessene Vergütung zu gewähren. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters (ZwVwV). Grundsätzlich wird die Vergütung aus der Zwangsverwaltungsmasse entnommen. Reicht dies jedoch nicht aus, muss der Gläubiger einen Vorschuss leisten.

Die Hauptaufgabe des Zwangsverwalters ergibt sich aus § 152 ZVG. Demnach hat der Verwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu nutzen. Dazu gehören unter anderem das Liquiditätsmanagement zur Sicherung der Ausgaben der Verwaltung und der Kosten des Verfahrens (§ 9 I ZwVwV) als auch die Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebes des Schuldners.

Zu beachten ist jedoch, dass der Zwangsverwalter nicht Rechtsnachfolger des Schuldners ist und somit auch nicht in bestehende Verträge eintritt. Allerdings hat er die Möglichkeit einzutreten, wenn dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Von dem Grundsatz, dass der Zwangsverwalter nicht die Rechtsnachfolge antritt, gibt es zwei Ausnahmen. Zum einen tritt der Zwangsverwalter gemäß § 152 II ZVG in bestehende Miet- und Pachtverhältnisse ein. Zudem greift § 613a BGB ein, wenn der Zwangsverwalter den Betrieb des Schuldners weiter führt. § 613a BGB bestimmt in diesem Fall, dass er in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt.

Als Rechtmittel gegen Maßnahmen des Zwangsverwalters können die Beteiligten Erinnerung nach § 766 I ZPO erheben. Darüber entscheidet dann der Richter des Vollstreckungsgerichtes. Außerdem können die Beteiligten des Verfahrens auch Anweisungen des Gerichtes anregen, denen der Zwangsverwalter unterliegt. Gegen solche Anweisungen wiederrum ist die sofortige Beschwerde nach § 793 I ZPO, § 11 I RPflG möglich.

(Beitrag wird fortgesetzt)


 

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