Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 25 – Vertragliche Gestaltung des Versorgungsausgleichs

5.4 Vertragliche Gestaltung des Versorgungsausgleichs

Im Ehevertrag des Unternehmers geht es primär sicher nicht um die Regelung des Versorgungsausgleichs; in den Kapiteln zuvor wurde die vertragliche Gestaltung weit wichtigerer und für die Unternehmerehe gravierenderer Scheidungsfolgen besprochen.
Dennoch sollten sich die (Fußnote) Ehegatten hinreichend Gedanken über ihre Versorgung im Alter und die Scheidungsfolge „Versorgungsausgleich“ (Fußnote) machen.
Seit der Versorgungsausgleichsreform und dem Inkrafttreten des VersAusglG im Herbst 2009 sind die Gestaltungsspielräume betreffend den Versorgungsausgleich enorm erweitert worden.
Das Gesetz selbst (Fußnote) bietet an:
Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, ausschließen sowie Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 (Fußnote) vorbehalten. § 6 VersAusglG sagt auch, dass das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden ist, sofern keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen.

Wirksamkeitsvoraussetzungen sind zum Einen die Form der Vereinbarung (Fußnote) und zum Anderen das Standhalten der Vereinbarung in der Inhalts- und Ausübungskontrolle. Zudem müssen die dem Versorgungsausgleich respektive seiner ehevertraglichen Regelung unterliegenden Versorgungsanrechte überhaupt übertragbar oder begründbar sein, die ehevertragliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss nach den für den jeweiligen Versorgungsträger maßgebenden gesetzlichen oder vertraglichen Regeln erlaubt sein. Der betroffene Versorgungsträger muss gemäß § 8 Absatz 2 VersAusglG bei Begründung oder Übertragung von Anrechten durch Vereinbarung sogar zustimmen.

5.4.1 Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit Kompensationen

Bei der ehevertraglichen Regelung des Versorgungsausgleich ist immer zu beachten, dass er sich auf dem 2. Rang der Scheidungsfolgen wiederfindet (Fußnote). Das unterstreicht seine Wichtigkeit im Gefüge der Scheidungsfolgen.
Der BGH hat daher auch jüngst klargestellt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs schon für sich genommen unwirksam ist, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (Fußnote) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (Fußnote).
Der BGH hat aber auch betont, dass der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten kann, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, handelte es sich um die Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung und die Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden (Fußnote).
Deshalb ist beim Wunsch nach einer ehevertraglichen Gestaltung des Versorgungsausgleichs zu beachten, dass ein gewünschter Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch eine Ausgleichszahlung oder die Übertragung anderer Vermögenswerte kompensiert werden sollte, um die Regelung sicher zu machen. Nur in den Fällen, in denen beide Ehegatten auch ohne Versorgungsausgleich und Kompensationsleistungen bei einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinreichend versorgt sind, kann ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam vereinbart werden (Fußnote).

5.4.1.1 Lebensversicherung für den Ehegatten des Unternehmers

Wenn Ehegatten einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wünschen, wählen sie oftmals eine Kompensation für den nicht unternehmerisch beteiligten (Fußnote) Ehegatten in Form einer Kapitallebensversicherung.
Die Kapitallebensversicherung ist jedoch in den letzten Jahren zunehmend unpopulärer geworden (dies hat steuerliche Gründe, aber ist vor allem durch die niedrigen Zinsen und die vergleichsweise hohen Kosten zu erklären). Letztlich müssen sich die (Fußnote) Ehegatten über ihre Wahl im Klaren sein und sollten nicht zögern, sich diesbezüglich durch einen Finanzexperten beraten zu lassen.
Wenn sie sich sicher sind, dass sie eine Kompensation durch eine Lebensversicherung möchten, sollten sie in ihrem Ehevertrag neben dem Abschluss einer solchen Kapital-Lebensversicherung hinaus unbedingt regeln lassen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter der auflösenden Bedingung erfolgt, dass der Vertrag über die Lebensversicherung für den sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs schlechter stehenden Ehegatten auch tatsächlich abgeschlossen wird und die laufenden Beiträge durch den anderen Ehegatten auch regelmäßig und pünktlich geleistet werden.
Dass die Lebensversicherung nicht in den Zugewinnausgleich fällt, also weder in das Anfangs- noch Endvermögen, ist klarstellend zu regeln, insbesondere wenn sich bei der Lebensversicherung ein Wahlrecht wiederfindet (Wahlrecht betreffend Rente oder Kapitalabfindung).

5.4.1.2 Übereignung einer Immobilie

Wie der BGH mehrfach betont hat (Fußnote), ist die Übertragung einer Immobilie zur Sicherung der Altersvorsorge als geeignete Kompensation für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs anzusehen. Regeln sollte man in diesen Fällen, dass dem Ehegatten mit den niedrigeren Versorgungsanrechten zum Ausgleich der Nachteile eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ein näher zu bezeichnendes Hausgrundstück übertragen wird und jedwedes Rückforderungsrecht des die Immobilie übertragenden Ehegatten klarstellend ausgeschlossen ist. Auch güterrechtliche Wirkungen müssen bedacht werden: Bei einem etwaigen Zugewinnausgleich soll die zur Kompensation des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs übertragene Immobilie nicht eingestellt werden, d. h. sie soll weder im Anfangs- noch im Endvermögen auftauchen (wobei diese Regelung natürlich entfällt, wenn in dem Ehevertrag bereits die Gütertrennung vereinbart wurde).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

  • Trennung und Trennungsunterhalt
  • Scheidungsfragen und Scheidungsverfahren
  • Eheverträgen
  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
  • Unterhaltsvereinbarungen und -berechnungen
  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
  • Vaterschaftsverfahren

Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
  • Ehescheidung einvernehmlich gestalten – den Partner verlieren, den Menschen behalten
  • Tricks und Kniffe bei Scheidung und Unterhaltsprozessen: wie man verheimlichtes Vermögen erkennt

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:  
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosFamilienrecht