Dt. Steuerrecht - Teil 02 - Verwaltung, Verfahrensrecht

1.3 Verwaltung der Steuern

Die Bundesfinanzbehörden verwalten die

  • Zölle
  • Verbrauchsteuern, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,
  • die Versicherungssteuer
  • die Feuerschutzsteuer,
  • die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft sowie
  • die Kraftfahrzeugsteuer.

Bundesfinanzbehörden sind neben dem Bundesminister für Finanzen, das Bundeszentralamt für Steuern, die von der Bundesfinanzverwaltung eingerichtete Grenzzolldirektion einschließlich dem Zollkriminalamt mit den Hauptzollämtern, Zollämtern und den Zollfahndungsämtern auf Ortsebenen.

Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt auf Grund besonderer gesetzlicher Einzelregelungen ebenfalls Aufgaben bei der Durchführung des Besteuerungsverfahrens von Steuern wahr, die von den Ländern verwaltet werden.

Die Biersteuer wird von den Bundesfinanzbehörden in Auftragsverwaltung für die Länder verwaltet.

Die übrigen Steuern, mit Ausnahme der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, werden (gegebenenfalls im Auftrag des Bundes) durch die Landesfinanzbehörden verwaltet.

Ihnen obliegt hinsichtlich der Grundsteuer und der Gewerbesteuer nur die Festsetzung der Steuermessbeträge. Die Erhebung dieser Steuern erfolgt nach Anwendung der Hebesätze auf die Messbeträge durch die Gemeinden.

Zu den Landesfinanzbehörden gehören die Finanzministerien der einzelnen Bundesländer, die von diesen eingerichteten Oberfinanzdirektionen beziehungsweise Landesämter für Steuern, sowie die Finanzämter auf Ortsebene.

Die Landesfinanzbehörden nehmen auf Grund besonderer Verwaltungsvereinbarungen ebenfalls Aufgaben im Bereich der Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern wahr.

Auf Antrag kann das zuständige Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Im Regelfall ist über den Antrag innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Steht das zuständige Finanzamt noch nicht fest, ist für die Erteilung der verbindlichen Auskunft das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

1.4 Grundzüge des Verfahrensrechts

1.4.1 Allgemeines

Bei den der Verwaltung der Landesfinanzbehörden unterliegenden Steuern sind die Vorschriften der Abgabenordnung zu beachten, die jeweils durch Regelungen der Einzelsteuergesetze ergänzt werden.

Dabei handelt es sich um nationales Recht, das nicht auf Vorgaben der Europäischen Union beruht.

Das Besteuerungsverfahren wird dadurch gekennzeichnet, dass Steuererklärungen für die laufend zu veranlagenden Steuern, einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen und der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, aufgrund von Einzelregelungen auf elektronischem Weg unter Verwendung amtlich vorgeschriebener Datensätze abzugeben sind.

Die entsprechenden Steuerbescheide werden auf elektronischem Weg erzeugt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind für die Besteuerung bedeutsame Merkmale (z.B. Arbeitslohn, bestimmte Rentenbezüge, Krankenversicherungsbeiträge) von Dritten auf elektronischem Wege mitzuteilen.

Die im Besteuerungsverfahren bekannt werdenden Verhältnisse unterliegen dem Steuergeheimnis. Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist nur unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Ausnahmen zulässig, insbesondere wenn ein zwingendes öffentliches Interesse zur Offenbarung besteht, weil

  • ein Verbrechen,
  • schweres Vergehen oder
  • schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten

verfolgt werden oder verfolgt werden sollen.

In Fällen der Geldwäsche und der Korruption besteht eine Anzeigepflicht der Finanzbehörden. Ferner sind Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Missbrauchs von Sozialleistungen zulässig.

1.4.2 Steuerfestsetzung

Steuern können nur vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgesetzt werden.

Sie beträgt bei Steuern, die keine Verbrauchssteuern sind, vier Jahre und verlängert sich bei schuldhafter Steuerverkürzung auf fünf bzw. zehn Jahre. Der An-und Ablauf dieser Fristen kann unter den verschiedensten Voraussetzungen gehemmt werden, z.B. durch Abgabe der Steuererklärung, ein Rechtsbehelfsverfahren oder den Beginn einer Außenprüfung.

Beispiel
Der Steuerpflichtige A, Kiel, hat im Jahr 2015 ein zu versteuerndes Einkommen von 86.000 EUR. Er reicht seine ESt-Erklärung am 20.5.2016 bei dem zuständigen Finanzamt ein.

  • Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2016 und endet nach vier Jahren mit Ablauf des 31.12.2020.

Steuerfestsetzungen erfolgen grundsätzlich auf der Grundlage von Steuererklärungen, in denen der betroffene Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen anzugeben hat.

Die Erklärungen sind, soweit keine elektronische Übermittlung unter Verwendung amtlich vorgeschriebener Datensätze in Betracht kommt, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Die Verpflichtung dazu obliegt weitgehend dem Steuerschuldner, z.B. bei den Erklärungen für die laufend veranlagten Steuern oder zu Vermögensübergängen, die der Besteuerung nach Maßgabe des Grunderwerbsteuer- oder des Erbschaftsteuergesetzes unterliegen. Zu den Steuererklärungen gehören ebenfalls die Anmeldungen zur Abführung von zu Gunsten Dritter einbehaltener Steuern (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).

1.4.3 Abgabe der Steuererklärung und Steuerbescheid

Steuererklärungen für die laufend zu veranlagenden Steuern sind grundsätzlich bis zum 31.7. des Folgejahres, für unter Mitwirkung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen verlängert sich die Abgabefrist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres. Im Übrigen ergeben sich die Abgabefristen aus den jeweiligen Steuergesetzen.

Beispiel
Der Steuerpflichtige A gibt seine ESt-Erklärung 2014 am 20.5.2015 ab. Weil A sich mächtig über den Finanzbeamten geärgert hatte, nahm er sich in 2016 einen Steuerberater und erklärte seine ESt-Erklärung 2015 am 11.11.2016.

  • Für die ESt-Erklärung 2014 hätte A bis zum 31.5.2015 Zeit gehabt.
  • Für die ESt-Erklärung 2015 hätte A, wegen der Mitwirkung des Steuerberaters, bis zum 31.12.2016 Zeit gehabt.

Bei Versäumung der Abgabefrist kommt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Betracht.

Die Steuer wird grundsätzlich aufgrund der Steuererklärung durch einen Steuerbescheid festgesetzt, mit dem die Fälligkeit der Steuer bestimmt wird, soweit sie bei den laufend veranlagten Steuern nicht bereits durch zuvor geleistete Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge gedeckt ist.

Steuerbescheide werden den Steuerpflichtigen oder ihren Bevollmächtigten durch Übersendung einer Ausfertigung bekannt gegeben. Sie können auf Antrag zum Abruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.

Unterschiedsbeträge zwischen der durch Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und den anzurechnenden Vorauszahlungen sind zu verzinsen.

Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen 0,5 % je vollen Monat. Der zu verzinsende Betrag ist auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abzurunden.

1.4.4 Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Durch andere Gesetze, als Steuergesetze, auferlegte Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. Dies gilt z.B. für die sich für Kaufleute aus dem Handelsgesetzbuch ergebende Buchführungspflicht.

Darüber hinaus sind die durch die Steuergesetze festgelegten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten. So bestehen steuerliche Buchführungspflichten für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte mit Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung.

Beispiel
Der Kioskbesitzer A, Kiel, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist kein Kaufmann. In seinem Einkommensteuerbescheid 2016 vom 14.06.2017 wird ihm mitgeteilt, dass er buchführungspflichtig ist, weil der die Betragsgrenze überschritten hat.

  • Die Buchführungspflicht beginnt für A ab dem 1.1.2018

Die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Inland zu führen und aufzubewahren.

Auf schriftlichen Antrag kann durch die Finanzbehörden gestattet werden, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der EU oder bestimmten EWR-Staaten geführt und aufbewahrt werden, sofern sie für eine Überprüfung durch die deutschen Finanzbehörden uneingeschränkt verfügbar sind.
Inländische Unternehmen haben besondere Aufzeichnungen über Aktivitäten im Ausland zu führen. Dies gilt für ihre Geschäftsbeziehungen:

  • zu ihren ausländischen Tochtergesellschaften beziehungsweise zu ihrer ausländischen Muttergesellschaft und zu den dieser nahe stehenden ausländischen Unternehmen,
  • für die Einschaltung im Ausland belegender Betriebsstätten sowie
  • die Beziehungen zu im Ausland ansässigen Gesellschaftern von Personengesellschaften.

Diese Aufzeichnungen und Dokumentationen sind auf Verlangen der steuerlichen Betriebsprüfung vorzulegen. Bei Verletzung dieser Pflichten ist die Finanzverwaltung zur Schätzung der diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen, sowie zur Festsetzung von Zuschlägen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


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