Steuerliche Behandlung Dienstverträgen bei Angehörigen


Nicht selten werden Arbeitsverträge auch zwischen Angehörigen geschlossen. Dieser Umstand wird von den Finanzämtern oft zum Anlass genommen, den Sachverhalt in steuerlicher Hinsicht genauer zu untersuchen. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitsvertrag nicht schriftlich fixiert, sondern lediglich mündlich ohne konkrete Angaben zu den Arbeitsbedingungen geschlossen wurde. Die Problematik liegt dann in solchen Fällen in der Abgrenzung zwischen dem gezahlten Gehalt als Betriebsausgabe und den nicht abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG.

Unter Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ist ein Angehöriger bei dem Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer angestellt, liegen betrieblich veranlasste Aufwendungen nur vor, wenn die Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erfolgt, die vertraglich geschuldete Leistung erbracht wird und der Arbeitgeber ebenfalls seiner diesbezüglichen Verpflichtungen, insbesondere die Gehaltszahlung, erfüllt. Die Beurteilung eines solchen Sachverhaltes hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Es muss sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehung dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Es soll vermieden werden, dass aufgrund des vielfach fehlenden Interessengegensatzes zwischen Angehörigen zivilrechtliche Konstruktionen dazu verwendet werden, um ungerechtfertigt steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck wird ein sog. Fremdvergleich gezogen. Das bedeutet, es findet eine Überprüfung dahingehend statt, ob der geschlossene Vertrag sowohl im Hinblick auf seinen Inhalt als auch in Bezug auf seine tatsächliche Durchführung im Wesentlichen dem entspricht, was zwischen Fremden üblicherweise vereinbart wird.

Dabei gilt es auch zu beachten, dass das Fehlen der schriftlichen Fixierung der zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht per se die steuerliche Anerkennung des Vertrages ausschließt. Dies gilt für die Fälle, in denen die geschuldete Leistung bestimmbar ist und der Steuerpflichtigen diese der Finanzbehörde näher erläutert. Ebenso sind Unklarheiten unschädlich, die bezüglich der Arbeitszeit bestehen, aber sich aus der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ergeben. Dies gilt vor allem in Bezug auf Teilzeitbeschäftigungen, bei denen die einzelnen Vertragsinhalte nicht detailliert bestimmt, sondern im Wesentlichen durch die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers konkretisiert werden. Dies ist auch bei einem Vertragsschluss unter Fremden nicht unüblich. Diese Umstände machen es aber dennoch aufgrund der bereits angesprochenen besonderen Umstände bei Angehörigenverträgen nicht entbehrlich, dass die Vertragsparteien die geschuldeten Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht haben und diese Leistungen auch tatsächlich auf den angegebenen Rechtsgrund zurückzuführen sind. Maßgeblich für das Ergebnis des Fremdvergleiches ist, dass eine Kontrolle der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit stattgefunden hat.


In der praktischen Umsetzung sollte trotz grundsätzlicher Anerkennung auch mündlich abgeschlossener Arbeitsverträge gerade im Hinblick auf Vertragsvereinbarungen zwischen Angehörigen nicht auf die Schriftform verzichtet werden. Auf diese Weise können Unstimmigkeiten im Rahmen einer Betriebsprüfung von Anfang an vermieden werden.

Ferner sollte eine Lohnsteuerkarte vorhanden sein und Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Insbesondere wegen der Beweisbarkeit sollte man Barzahlungen vermeiden und das Gehalt auf das Konto des Angehörigen überweisen. Dabei ist es auch unschädlich, wenn es sich um ein gemeinsames Konto mit dem angestellten Ehepartner handeln.


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Stand: 11/2009


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Normen: § 4 EStG; § 12 EStG

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