Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 6 Fazit


Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


III. Fazit/ Zusammenfassung

Abschließend lässt sich festhalten, dass dem enormen wirtschaftlichen Schaden in der Software-, Film- und Musikbranche aufgrund der Problematik der Internetpiraterie abgeholfen werden muss. Die zunächst nur zaghaften Versuche eine rechtliche Grundlage zu schaffen, scheinen nun „ins Rollen“ zu kommen. Unstreitig ist zudem, dass die Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches auch gegen Access- Provider notwendig ist um den Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Dies scheint nun im Rahmen des „Gesetzes zu Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ und der damit verbundenen Novellierung des § 101 UrhG geschehen zu sein. Die Umsetzung lässt dabei durch die Schranke der richterlichen Anordnung einen Schutz des Privaten vor übermotivierter Einsichtnahme bestehen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit dem Anspruch aus § 101 UrhG verfährt. Weiter ungelöst scheint aber das Spannungsfeld zum § 113b TKG der eine Auskunftspflicht für Access- Provider ablehnt.

Für die Erreichung eines umfassenden Schutzes des geistigen Eigentums für den jeweiligen Unternehmer erscheint dies zwingend erforderlich. Unter Umständen war nicht zuletzt auch das Urteil des EuGH ein Anstoß für den nationalen und den europäischen Gesetzgeber das derzeitige Konfliktfeld nochmals in Angriff zu nehmen. Vor allem im europäischen Raum ist eine eindeutige Regelung dringend notwendig um die Rechtsgleichheit im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten.


 

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Sören Flecks
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