Die Mitbestimmung im Unternehmen des Arbeitgebers – 6. Teil: Wirtschaftsausschuss, Betriebsänderung

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (Fußnote). Dieser ist vom Arbeitgeber insbesondere zu folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Fußnote):

• zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens;
• zur Produktions- und Absatzlage;
• zum Produktions- und Investitionsprogramm;
• zu Rationalisierungsvorhaben;
• zu Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere der Einführung neuer Arbeitsmethoden;
• zu Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
• zur Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
• zur Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
• zum Zusammenschluss oder zur Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
• zur Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
• zu sonstigen Vorgängen und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens berühren können.

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied. Er soll monatlich zusammentreten. An den Sitzungen hat auch der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Der Wirtschaftsausschuss hat dem Betriebsrat über jede Sitzung unverzüglich zu berichten.

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt und kommt hierüber eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Wenn die Einigungsstelle eine Auskunftspflicht bejaht und der Arbeitgeber die Auskunft dennoch nicht erteilt, macht er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die mit bis zu 10.000,00 € belegt werden kann.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und anschließend mit dem Betriebsrat zu beraten (Fußnote). Als Betriebsänderung gelten

• die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
• die Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
• der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
• grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
• die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Über die Betriebsänderung ist ein Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Als Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile ist ein Sozialplan zu vereinbaren (Fußnote). Interessenausgleich und Sozialplan sind durch den Betriebsrat erzwingbar. In einem Interessenausgleich mit Sozialplan können beispielsweise folgende Punkte Berücksichtigung finden:

• Ausgleich bzw. Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer (Fußnote);
• Berücksichtigung bestimmter Arbeitnehmergruppen bei der Höhe der Abfindung (Fußnote);
• Verlust von Anwartschaften auf die betriebliche Altersversorgung;
• Umzugskosten usw.

Eine Einigung kommt in der Praxis auf Grund widerstreitender Interessen regelmäßig nicht zustande. Für diesen Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit der Vermittlung durch den Präsidenten des jeweiligen Landesarbeitsamtes vor. Wird diese Vermittlung nicht in Anspruch genommen oder war sie erfolglos, können Unternehmer oder Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Betriebsverfassung

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12/2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: §§ 106, 111 BetrVG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtSozialplan
RechtsinfosArbeitsrechtBetriebsratBetriebsverfassung