Die Mitbestimmung im Unternehmen des Arbeitgebers – 7. Teil: Mitbestimmung durch Betriebsrat –Betriebsvereinbarungen, Einigungsstelle

Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) werden vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat beschlossen. Sie sind schriftlich niederzulegen. Darüber hinaus sind Betriebsvereinbarungen zu unterzeichnen, sofern sie nicht auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.

Die Betriebsvereinbarung hat unmittelbaren und zwingenden Charakter. Sie sind durch den Arbeitgeber an geeigneter Stelle auszulegen.

Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen. Vielmehr führt grundsätzlich der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung durch; es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Die Regelungsbefugnis durch Betriebsvereinbarung ist beschränkt. So können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die entweder durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein; es sei denn, ein Tarifvertrag lässt dies ausdrücklich zu.

Soweit in der Betriebsvereinbarung nichts anderes vereinbart ist, kann diese mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Zu beachten ist in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersetzen kann, dass nach Ablauf der Betriebsvereinbarung ihre Regelungen weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese so genannte Nachwirkung gilt also nur bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen. Betriebsrat und Arbeitgeber haben jedoch auch bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen die Möglichkeit, die Nachwirkung durch eine entsprechende Bestimmung in der Betriebsvereinbarung auszuschließen.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Bildung einer Einigungsstelle vor (Fußnote). Diese ist jeweils bei Bedarf zu bilden. Möglich ist auch die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle.

Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden. Da im Abstimmungsverfahren die Stimme des Vorsitzenden entscheidend sein kann, ist die Auswahl seiner Person besonders bedeutsam. Beide Seiten müssen sich auf die Person des Vorsitzenden einigen. Sollte dies nicht gelingen, entscheidet das Arbeitsgericht darüber.

Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzenden hat sich dabei zunächst bei der Beschlussfassung seiner Stimme zu enthalten. Kommt dabei keine Beschlussfassung zustande, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch Betriebsrat oder Arbeitgeber binnen zwei Wochen ab Zugang des schriftlich niedergelegten Beschlusses beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.


 

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Stand: 12/2006


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Normen: §§ 76, 77 BetrVG

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