Die Mehrhausanlage – Einführung 3. Teil


Die Mehrhausanlage – Einführung 3. Teil

(Fußnote)

III. Kostentragung

§ 16 II WEG legt fest, dass die Eigentümer die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und des gemeinsamen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Verhältnissen ihrer Miteigentumsanteile tragen.
Fraglich ist, ob bei Mehrhausanlagen eine Besonderheit besteht, dass die Kosten, die bei Anlagen und Einrichtungen entstehen, die nur einer bestimmten Gruppe von Eigentümern zugute kommen, auch nur von diesen Eigentümern zu tragen sind.
Nach allgemeiner Ansicht kann dem WEG ein solcher Grundsatz nicht entnommen werden. Deshalb sind alle Eigentümer an den Kosten für die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen zu beteiligen, selbst wenn die sich in einem anderen Gebäude befinden und nur dort genutzt werden. Allerdings handelt es sich bei § 16 II WEG um dispositives Recht; die Eigentümer können von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen.

Oft werden Regeln über die Kostentragung schon in der Teilungserklärung festgelegt. Häufig werden dabei Klauseln vereinbart, wonach die getrennt ermittelbaren Kosten (Fußnote) von den Eigentümern des betreffenden Gebäudes alleine getragen werden. Daher ist in der Praxis die Installation entsprechender getrennter Messeinrichtungen, wie beispielsweise Strom- oder Wasserzähler nötig. Dazu gehören aber auch Wartungs-, Versicherungs- oder Versorgungsverträge, die für jedes Haus einzeln abgeschlossen werden sollten.

Kosten, beispielsweise für die Pflege der Außenanlagen oder den Winterdienst auf dem Gelände, lassen sich hingegen schwer nach Gebäuden einteilen. Welche Posten zu den getrennt ermittelbaren Kosten gehören, sollte schon möglichst früh festgelegt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Bestenfalls erfolgt eine solche Zuordnung schon in der Teilungserklärung. Hierzu sollte professioneller Rat eingeholt werden, da dieser weiß, welche Kosten bei solchen Wohnanlagen anfallen und ob sie getrennt ermittelbar sind oder eben nicht.

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