Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 16 – Großfeuerungsanlangenverordnung, Verbrennungsanlagenverordnung, 20. BImSchV, Bioabfallanlagen-Verordnung, Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten


4.2.1.1.2.2 Großfeuerungsanlangenverordnung (13. BImSchV)

Über die Ermächtigungsgrundlagen aus §§ 7 Abs.1, 2, 3, 5 und § 48 Abs.1, 3 BImSchG wird die 13. BImSchV einbezogen, welche insbesondere für Großfeuerungsanlagen i.S.d. § 1 Abs.1 der 13. BImSchV gilt, soweit nicht eine der zahlreichen Ausnahmen des § 1 Abs.2 der 13. BImSchV greift.(Fußnote) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub, Quecksilber, Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, verschiedener Schwermetalle, Dioxine und Furane.(Fußnote)

4.2.1.1.2.3 Verbrennungsanlagenverordnung (17. BImSchV)

Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)(Fußnote) gilt für alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen feste oder flüssige Abfälle oder ähnliche Stoffe verbrannt oder mitverbrannt werden, also sowohl für Verbrennungsanlagen i.S.d. § 2 Abs. 4 der 17. BImSchV als auch für Mitverbrennungsanlagen i.S.d. § 2 Abs.3 der 17. BImSchV.(Fußnote)

4.2.1.1.2.4 20. BImSchV

Die 20. BImSchV(Fußnote) gilt gemäß ihres § 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Umfüllung und für ortsveränderliche Anlagen zur Beförderung von Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin. Die Verordnung regelt dabei sowohl den Umgang mit Kraftstoffen, die Überwachung als auch Anforderungen an entsprechende Messwerte.

4.2.1.1.2.5 Bioabfallanlagen-Verordnung (30. BImSchV)

Sowohl auf die Ermächtigung des § 7 Abs.1 BImSchG, als auch auf die des § 12 Abs.1 KrW-/AbfG stützt sich die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen(Fußnote) (30. BImSchV).(Fußnote) Die 30. BImSchV gilt gemäß ihres § 1 Abs. 1 grundsätzlich zunächst für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden.

Geregelt wird die umweltverträgliche Behandlung von Siedlungsabfällen von genehmigungsbedürftigen biologischen Abfallbehandlungsanlagen mit dem Ziel des Schutzes vor Geruchsbelästigungen sowie der Begrenzung klimarelevanter Gase wie Kohlendioxid und Methan.(Fußnote)

4.2.1.1.2.6 Ggf. Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten

Der Betreiber einer Anlage kann gemäß § 53 Abs. 1 BImSchG zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten bzw. eines Störfallbeauftragten gemäß § 58a Abs. 1 BImSchG verpflichtet sein. Die Beauftragten sind allerdings keine Hilfsorgane der Behörden, sondern üben ihre Tätigkeit im Sinne einer eigenverantwortlichen und betriebsinternen Überwachung aus.(Fußnote)

Der Immissionsschutzbeauftragte soll gemäß § 54 BImSchG auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinwirken, die Einhaltung des Immissionsschutzrechts überwachen sowie die Betriebsangehörigen über verursachte Umweltbeeinträchtigungen und die Möglichkeit ihrer Vermeidung aufklären.

Die Aufgaben eines Störfallbeauftragten erstrecken sich darauf, den Betreiber Störungen und Mängel zu melden, auf die Verbesserung der Anlagensicherheit hinzuwirken und die Einhaltung des BImSchG sowie erteilter Auflagen und Bedingungen zu überwachen.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Anlagengenehmigung nach BImSchG


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 

Normen: § 7 BImSchG, § 53 ff. BImSchG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBaurecht