Die Änderung von Steuerbescheiden – Übersicht

Die Änderung von Steuerbescheiden

1. Änderung von Steuerbescheiden – Festsetzungsfristen und deren Beginn

Ist ein Steuerbescheid fehlerhaft, kann er vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Möglich ist eine solche Änderung, wenn sich die Steuerhöhe ändert, eine Änderungsbefugnis des Finanzamtes besteht und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Nach § 169 II AO beträgt die Festsetzungsfrist nach

  • Nr. 1 AO ein Jahr bei Verbrauchssteuern
  • Nr. 2 AO vier Jahre bei Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern im Sinne von § 169 II Nr. 1 AO oder des Zollkodexes sind.
  • S. 2 fünf Jahre für - nicht notwendig vom Steuerschuldner - leichtfertig verkürzte Steuern
  • S. 2 zehn Jahre für alle - nicht notwendig vom Steuerschuldner - hinterzogenen Steuern.

Gem. § 170 I AO beginnt die Festsetzungsfrist für diejenigen Steuern, für die keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, mit Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuern kraft Gesetz entstanden sind. § 170 II Nr. 1 AO normiert den Fristbeginn bei Besitz- und Verkehrssteuern. Hiernach beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, indem eine Steuererklärung oder -anmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, ist.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden - Teil 01 - Änderung von Steuerbescheiden, Festsetzungsfristen und deren Beginn

2. Dauer und regelmäßiges Ende der Festsetzungsfrist - Ablaufhemmungen

Nach Art der Steuer unterscheidet sich die Dauer bzw. das Ende der Festsetzungsfrist. Handelt es sich um Verbrauchssteuern und Verbrauchersteuervergütungen, beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr, bei allen anderen Steuern hingegen vier Jahre. Wurden Steuern hinterzogen beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre und bei leichtfertiger Verkürzung von Steuern fünf Jahre.

In bestimmten Situationen ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, wie z.B. bei einer Außenprüfung.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden – Teil 02 – Festsetzungsfrist, Ablaufhemmungen, Außenprüfung

3. Ablaufhemmungen - Wahrung der Festsetzungsfrist - Sonderregelungen

Bei hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuern endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor Verjährung der Verfolgung der Straftat oder der Ordnungswidrigkeit nicht eingetreten ist. Maßnahmen der Steuerfahndungsstellen können eine Hemmung erreichen.
Im Falle einer vorläufigen Steuerfestsetzung endet die Festsetzungsfrist zwei Jahre nach Beseitigung der Ungewissheit und der positiven Kenntnis der Behörde hierüber.
Bei einer Selbstanzeige und einer Berichtigungs- oder Nachanzeige endet die Festsetzungsfrist erst ein Jahr nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Finanzamt.
Ist ein Grundlagenbescheid für die Festsetzung einer Steuer bindend, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides. Die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist tritt für eine Folgesteuer im Umfang der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides ein.

Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet solange nicht, bis die Zahlungsverjährungsfrist für einen Erstattungsanspruch nicht abgelaufen ist.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden – Teil 03 – Ablaufhemmungen nach § 171 V-XIV AO, Wahrung der Festsetzungsfrist, Sonderregelungen

4. Änderungsbefugnis von Verwaltungsakten - Wirksamkeit - offenbare Unrichtigkeit

Ein Verwaltungsakt entfaltet mit Bekanntgabe für den Steuerpflichtigen und das Finanzamt Bindungswirkung, die nur durch ein Einspruchsverfahren oder durch die Wahrnehmung von Korrekturmöglichkeiten durch das Finanzamt aufgehoben werden kann.

§ 129 AO normiert als sog. Korrekturvorschrift für alle Arten von Verwaltungsakten, die Berichtigung, also die Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakten.

Sonstige Verwaltungsakte, die keine Steuerbescheide oder diesen zumindest gleichgestellt sind, wie z.B. Haftungsbescheide oder Stundung, können lediglich bei offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt werden.

Handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, so kann dieser gem. § 130 AO zurückgenommen werden, wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 131 AO widerrufen wird.

Die Finanzbehörde kann offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreib- und Rechenfehler oder Zahlendreher, jederzeit durch eine Klarstellung der Unrichtigkeit beseitigen, § 129 AO.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden – Teil 04 – Änderungsbefugnis von Verwaltungsakten: Wirksamkeit und offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO

5. Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes

§§ 130, 131 AO normieren die Korrekturmöglichkeit von sonstigen Verwaltungsakten wie z.B. der Erlass oder die Stundung.

Zu unterscheiden ist die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 130 AO und dem Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten nach § 131 AO. Diese sind jeweils noch in begünstigende und nicht begünstigende Verwaltungsakte zu unterteilen.

Mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit kann gem. §§ 130 I, III 1 AO ein rechtswidriger Verwaltungsakt ein Jahr ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit zurückgenommen werden, wonach der Steuerpflichtige so behandelt wird, als wäre dieser Verwaltungsakt nie ergangen.
Rechtmäßig ist ein Verwaltungsakt, wenn er zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Bekanntgabe dem Gesetz entspricht. Nach § 131 AO kann ein solcher Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Nach § 131 II 2 AO ist ein Widerruf innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme von den Tatsachen möglich, die den Widerruf rechtsfertigen.

Durch den Vorbehalt der Nachprüfung kann eine Steuerfestsetzung ohne ausgiebige Prüfung durchgeführt werden, wobei es gerade nicht zu einer Rechtskraft kommt.
Hierdurch kann das Finanzamt auf Grund der nachgeholten Prüfung, eine spätere abschließende Prüfung und eine eventuelle Änderung des bereits erlassenen Steuerbescheides, durchführen.

Wird ein Verwaltungsakt nach §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen, entfällt die Möglichkeit des Vorbehalts der Nachprüfung.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden – Teil 05 – Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsaktes nach §§ 130 und 131 AO, Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes

6. Vorbehalt der Nachprüfung – Vorläufige Steuerfestsetzung

Für einen Vorbehalt der Nachprüfung ist entscheidend, dass noch keine behördlich abschließende Prüfung der Steuer erfolgt ist.

Ist beispielsweise eine Außenprüfung nach § 193 ff. AO oder die abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO geplant, so setzt das Finanzamt die Steuer unter Vorbehalt fest. Der erlassene Bescheid ist dann trotz des Vorbehalts vollzieh- und vollstreckbar, entfaltet jedoch keine materielle Bestandskraft.

Der Einspruch ist zulässiger Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Voraussetzungen für den Vorbehalt der Nachprüfung nicht vorgelegen haben, eine abschließende Prüfung bereits erfolgt ist oder Steuern nicht richtig bemessen wurden.

Die Festsetzungsverjährung wird durch den Vorbehalt nicht gehemmt und entfällt kraft Gesetz mit Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 164 IV AO.

Liegt eine vorübergehende, subjektive Ungewissheit über die Entstehung einer Steuerschuld vor, so erfolgt eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO. Wichtig ist, dass der Vermerk der Vorläufigkeit ausdrücklich in den Steuerbescheid aufgenommen und begründet werden muss.

Hat die Steuerbehörde die Ungewissheit geklärt, so hat sie ein Jahr Zeit, um den Steuerbescheid dahingehend zu ändern. Hierzu ist die Finanzbehörde nach § 165 II AO von Amts wegen zuständig. Sollte diese nicht tätig werden, so kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Aufhebung der Vorläufigkeit stellen.

Wurde zwar die Ungewissheit beseitigt, erfolgte jedoch keine Änderung des Bescheides, muss die vorläufige Steuerfestsetzung für endgültig erklärt werden. Nach § 165 I S.2 Nr. 1 – 3 AO geschieht dies jedoch nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden - Teil 06 - Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO

7. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 172 AO

Steuerbescheide und diesen gleichgestellten Bescheide, auf die die Vorschriften über die Steuerfestsetzung angewendet werden, können unter den Voraussetzungen des § 172 AO aufgehoben oder geändert werden.

Wird ein Steuerbescheid aufgehoben, so fällt dieser ersatzlos weg. Bereits geleistete Zahlungen durch den Steuerpflichtigen, werden ihm zurückerstattet.

Soll der Steuerbescheid hingegen einen anderen sachlichen Inhalt erhalten, so spricht man von einer Änderung. Solange der Änderungsbescheid wirksam ist, entfaltet der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung.

§ 172 AO setzt voraus, dass der Steuerbescheid endgültig ist, also kein Fall nach §§ 164, 165 AO vorliegt.

Ein Steuerbescheid kann nach § 172 I 1 Nr.2 a AO sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auf dessen Antrag bzw. mit dessen Zustimmung formlos aufgehoben oder geändert werden.

Nach § 172 I Nr. 2 b AO können Bescheide einer sachlich unzuständigen Behörde ohne weitere Voraussetzung aufgehoben oder geändert werden.

Wurde ein Steuerbescheid durch unlautere Mittel wie z.B. durch arglistiger Täuschung erwirkt, so darf dieser gem. § 172 I Nr. 2c AO aufgehoben oder geändert werden.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden - Teil 07 - Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 172 AO

8. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO

Liegen neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die erst nachträglich bekannt geworden sind, kann die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides gem. § 173 AO erfolgen.

Entscheidend ist, dass die Tatsachen oder Beweismittel rechtserheblich sind und zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen.

Zu den Tatsachen gehören sowohl die äußeren, wie z.B. die Anzahl von Kindern für Kindergeldansprüche, als auch die inneren Tatsachen, wie die Absicht Einkünfte bzw. Gewinne zu erzielen, die anhand äußerer Merkmale festgestellt werden können.

Unter Beweismittel fällt jede Erkenntnisquelle, die dazu geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von – für die Besteuerung maßgebenden - Umständen zur Überzeugung des Fiskus zu bringen. Hierbei ist auf die in § 92 AO genannten Beweismittel hinzuweisen.

Bereits vorhandene Tatsachen, über die der entscheidungsreife Amtsträger der zuständigen Stelle spätestens zum Zeitpunkt der letzten sachlichen Prüfung des Verwaltungsaktes Kenntnis erlangt, gilt als nachträglich bekannt geworden.

Eine Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, die zu höheren Steuern für den Steuerpflichtigen führen, sind zwar gem. § 173 I Nr.1 AO möglich. Jedoch kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes für den Steuerpflichtigen greifen, wenn die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt hat.

Werden nachträglich Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, bekannt und trifft den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran, so kommt es zu einer Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden nach § 173 I Nr.2 AO zugunsten des Steuerpflichtigen.

Lässt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung von einem Steuerberater anfertigen, so muss er diese auf die Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen und sich gegebenenfalls Fehler gegen sich gelten lassen.

Nach § 173 II AO können die auf Grund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichte Steuerverkürzung vorliegt.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden - Teil 08 - Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO

9. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen widerstreitende Steuerfestsetzungen nach § 174 AO

Nach § 174 AO hat die Steuerbehörde in bestimmten Fällen die Befugnis, einen Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn in zwei oder mehreren Steuerbescheiden aus einem Sachverhalt widersprüchliche steuerrechtliche Konsequenzen gezogen werden.

Nach § 174 I AO kann eine Änderung eines Steuerbescheides erfolgen, wenn ein bestimmter Sachverhalt zuungunsten eines oder mehreren Steuerpflichtigen in mehreren Bescheiden berücksichtigt wurde, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Auf formlosen Antrag kann eine Änderung erfolgen, welcher bis zum Ablauf eines Jahres, nach dem der letzte Bescheid, der den Sachverhalt erfasst hat, unanfechtbar geworden ist. Entscheidend für die Anwendung des § 174 I AO ist, dass ein und derselbe Sachverhalt berücksichtigt wurde, wie z.B. wenn zwei Finanzämter über denselben Steueranspruch einen Bescheid erlassen, weil sich beide für zuständig halten. In Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zugunsten eines oder mehreren Steuerpflichtigen berücksichtigt wurde, wird § 174 I AO analog angewendet.

Nach § 174 II AO kann ein Steuerbescheid geändert oder aufgehoben werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtigen berücksichtigt worden ist. ,,In unvereinbarer Weise„ meint hierbei, dass die Mehrfachberücksichtigung materiell rechtlich unzulässig sein muss. Des Weiteren ist eine Änderung durch das Finanzamt nach § 174 II S.2 AO nur möglich, wenn eine solche Mehrfachberücksichtigung auf Antrag oder Erklärung des Steuerpflichtigen, also aus dessen Sphäre stammt, zurückzuführen ist. Eine Änderung nach § 174 II AO erfordert keinen Antrag des Steuerpflichtigen, vielmehr erfolgt sie von Amts wegen bis zum Ablauf eines Jahres, nach dem der letzte Bescheid, der den Sachverhalt erfasst hat, unanfechtbar geworden ist.

In Fällen, in denen ein Sachverhalt in einem Steuerbescheid nicht berücksichtigt worden ist, weil das Finanzamt irrtümlich davon ausging, dass der Sachverhalt in einem anderen Bescheid berücksichtigt worden sei, muss das Finanzamt den Bescheid nach § 174 III AO aufheben oder ändern. Fand ein Sachverhalt in einem Bescheid fälschlicherweise Berücksichtigung, so wird dieser Bescheid sowohl auf Grund eines Einspruchs oder eines Änderungsantrages nach § 164 II AO zu Gunsten des Steuerpflichtigen korrigiert, als auch durch das Finanzamt zu dessen Ungunsten. Das Finanzamt muss den Steuerpflichtigen auf diese Änderung nicht hinweisen, jedoch muss die Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgen. Das Finanzamt hat nach §§ 174 V, IV AO die Möglichkeit eine solche Änderung zuungunsten eines Dritten durchzuführen.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden - Teil 09 - Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen widerstreitende Steuerfestsetzungen nach § 174 AO

10. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen nach § 175 AO

Die Vorschrift des § 175 AO normiert zwei Änderungsbefugnisse, die Korrektur von Folgebescheiden und die Korrektur bei rückwirkenden Ereignissen.

Nach §§ 155 II, 157 II AO ist die eigentliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kein selbstständig anfechtbarer Teil des Steuerbescheides, außer die Besteuerungsgrundlage werden gesondert mit einem Grundlagenbescheid festgestellt, §§ 179 ff. AO. Für den Grundlagenbescheid besteht sodann eine Bindungswirkung im Hinblick auf den Folgebescheid gem. § 182 I AO.

Gem. § 175 I 1 Nr. 1 AO erfolgt eine sog. automatische Folgeänderung von Amts wegen, wonach ein Steuerbescheid zu ändern, zu erlassen oder aufzuheben ist, soweit einem Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, geändert, erlassen oder aufgehoben wird.

Eine Abgrenzung zwischen der Korrektur von Steuerbescheiden wegen rückwirkenden Ereignissen und der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel hat nach § 173 AO zu erfolgen, da sich beide Regeln gegenseitig ausschließen.
Im Falle der Korrektur von Steuerbescheiden wegen rückwirkender Ereignissen nach § 175 I Nr. 2, II AO sind die Tatsachen zunächst richtig behandelt worden. Erst durch Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, wie z.B. die Bilanzberichtigung und die Bilanzänderung, wird aus dem ursprünglich fehlerfreien Steuerbescheid ein fehlerhafter und dieser ist dann zu korrigieren.
Bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO hingegen, waren die zu einer Korrektur der Steuerbescheide führenden Tatsachen, bereits bei Erlass des ursprünglichen Bescheides gegeben. Diese waren dem Finanzamt lediglich unbekannt.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden - Teil 10 - Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen nach § 175 AO

11. Berichtigung materieller Fehler nach § 177 AO – Vertrauensschutz nach § 176 AO

§ 177 AO stellt eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung materieller Fehler auf, für die keine Änderungsvorschrift greift. Ein solcher materielle Fehler liegt nach § 177 III AO bei jeder objektiven Unrichtigkeit eines Steuerbescheides vor, die keinen selbstständigen Korrekturgrund erfüllen. Nach dieser Vorschrift, kann ein Steuerbescheid über die möglichst richtige Steuer erlassen werden, wenn über die eingeschränkten Korrekturmöglichkeiten hinaus wegen des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist die tatsächlich korrekte Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann.

Durch die Vorschrift des § 176 AO wird das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Gültigkeit einer Rechtsnorm, der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift geschützt.

Nach § 175 a AO sind völkerrechtliche Vereinbarungen zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen oder eines Schiedsspruchs vor den deutschen Steuergesetzen vorrangig anzuwenden.

Mehr zum Thema:
Die Änderung von Steuerbescheiden - Teil 11 - Berichtigung materieller Fehler nach § 177 AO


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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Telefon: 0421-2241987-0

 

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Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

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