Die Handelsvertreterprovision – Einführung – Teil 15 – Die Provisionsabrechnung

IV. Kapitel: Die Provisionsabrechnung und andere Kontrollrechte

Die Provision, die der Handelsvertreter erhält, wird nach der Vorschrift des § 87c Abs. 1 HGB abgerechnet. Außerdem enthält die Regelung weitere Sicherungs- und Kontrollrechte des Handelsvertreters: den Anspruch auf Buchauszug, den Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Bucheinsicht.

In diesem Kapitel werden folgende Punkte geklärt:

  • Inhalt und Zweck der Vorschrift, 1.
  • Die Provisionsabrechnung, 2.
  • Der Buchauszug, 3.
  • Der Auskunftsanspruch, 4.
  • Der Anspruch auf Bucheinsicht, 5.
  • Abweichende Vereinbarungen, 6.

1. Inhalt und Zweck der Vorschrift

1.1. Inhalt der Regelung

In der Vorschrift ist die Abrechnungspflicht des Unternehmers über die Provisionsansprüche des Handelsvertreters geregelt. Es werden konkrete Regelungen über den Abrechnungszeitraum und den Abrechnungszeitpunkt getroffen (§ 87c Abs. 1 HGB). Darüber hinaus behandelt die Vorschrift mehrere Hilfsansprüche zur Vorbereitung und Durchsetzung des Provisionsanspruchs.

Ihre Rangfolge ist grundsätzlich folgende: Der Grundanspruch ist auf die Erteilung der Provisionsabrechnung gerichtet. Weiterhin kann der Handelsvertreter einen Buchauszug (Abs. 2) und Auskunft (Abs. 3) verlangen. Erst wenn die Abrechnung, der erteilte Buchauszug oder die Auskunft nicht zur erstrebten Klarheit hinsichtlich der ihm zustehenden Ansprüche führt, gewährt das Gesetz dem Handelsvertreter noch den Anspruch auf Bucheinsicht (Absatz 4)(Fußnote).

1.2. Zweck der Regelung

Im Interesse des Handelsvertreters soll eine möglichst zeitnahe Abrechnung des Provisionsanspruchs sichergestellt sein.

Aufgrund der umfangreichen Kontrollrechte soll sich der Handelsvertreter zuverlässig Gewissheit darüber verschaffen können, ob der Unternehmer seiner Pflicht zur Provisionszahlung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Daneben sollen die Ansprüche aus § 87c HGB dem Handelsvertreter die Durchsetzung seines Provisionsanspruches ermöglichen und erleichtern(Fußnote).

2. Die Provisionsabrechnung

Der Anspruch auf Abrechnung der Provision ergibt sich aus § 87c Abs. 1 HGB. Danach hat der Unternehmer über die Provision monatlich abzurechnen; dieser Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung muss unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats erfolgen.

Die wichtigsten Aspekte zum Abrechnungsanspruch werden im Folgendenerläutert. Hinsichtlich der Provisionsabrechnung ist auf folgende Punkte einzugehen:

  • Begriff der Provisionsabrechnung, 2.1.
  • Inhalt der Abrechnung, 2.2.
  • Form der Abrechnung, 2.3.
  • Abrechnungspflicht, 2.4.
  • Abrechnungszeitraum, 2.5.
  • Abrechnungszeitpunkt, 2.6.
  • Wirkung der Aufrechnung, 2.7.
  • Kann Abrechnungsanspruch wegfallen, 2.8.
  • Durchsetzbarkeit der Abrechnung, 2.9.

2.1. Begriff und Zweck

Begriff

Bei einer Provisionsabrechnung handelt es sich um eine vollständige, klare und übersichtliche Aufstellung darüber, auf welche Provisionen der Handelsvertreter einen Anspruch hat. Außerdem enthält die Aufstellung Angaben über die Zusammensetzung und die Errechnung der Provisionen.

Es geht also darum, welche Provisionsansprüche dem Handelsvertreter in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum entstanden sind(Fußnote).

Zweck

Die Provisionsabrechnung soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, unter Vergleich mit seinen eigenen Unterlagen, zuverlässig nachzuprüfen, ob alle ihm entstandenen Provisionen und sonstigen Vergütungen lückenlos erfasst sind. Deshalb müssen die Abrechnungen vollständig und übersichtlich sein.

2.2. Inhalt der Abrechnung

Die Provisionsabrechnung muss alle abzurechnenden Geschäftsvorfälle enthalten. § 87c Abs. 1 HGB bezieht sich auf Provisionen, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat.

Welche Provisionen unterliegen der Abrechnungspflicht des Unternehmers?

  • Abschluss- und Vermittlungsprovision;
    Die Provisionsabrechnung muss die unbedingt entstandenen (§ 87a HGB) und die nur bedingt entstandenen Provisionsansprüche (§ 87 HGB) enthalten. Die bedingt entstandenen Provisionsansprüche (Anwartschaft) sind als solche auf der Abrechnung zu kennzeichnen.
  • Provisionsansprüche bei Nichtausführung;
    In die Abrechnung sind auch die Provisionsansprüche aufzunehmen, die gemäß § 87a Abs. 3 HGB trotz der Nichtausführung des provisionspflichtigen Geschäfts entstanden sind.
  • Provisionsansprüche aus Geschäften nach Vertragsende;
    Sofern die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB vorliegen, bezieht sich die Abrechnungspflicht des Unternehmers auf die Provisionsansprüche, die aus Geschäften stammen, die erst nach Ende des Handelsvertretervertrages zustande kommen. Die Abrechnungspflicht wirkt also über die Vertragsbeendigung hinaus. Der Unternehmer ist in derartigen Fällen verpflichtet dem Handelsvertreter eine sog. Nachtragsabrechnung zukommen zu lassen.
  • Provisionsvorschüsse;
    Erhält der Handelsvertreter Provisionsvorschüsse, so sind diese in der Provisionsabrechnung zu erfassen.
  • Sonstige Provisionen
    Die Inkassoprovision (§ 87 Abs. 4 HGB), die Delkredereprovision (§ 86b HGB) und andere Verwaltungsprovisionen sind ebenfalls in den Provisionsabrechnungen zu berücksichtigen und entsprechend anzugeben.

Die Abrechnung muss so gestaltet werden, dass der Handelsvertreter die provisionspflichtigen Geschäfte identifizieren und die Provisionsberechnung überprüfen kann. Daher ist in der Abrechnung anzugeben, welche Geschäfte in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum durchgeführt worden sind, welches der Provisionswert ist und welchen Provisionsbetrag er zu fordern hat. Außerdem sind die Namen der Kunden aufzunehmen.

2.3. Form der Abrechnung

Die Abrechnung ist schriftlich zu erteilen(Fußnote). Dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ergibt sich aber aus dem Erfordernis einer übersichtlichen Darstellung. Zur Klarheit des Handelsvertreters müssen die Angaben in geordneter und übersichtlicher Weise in eine Zusammenstellung aufgenommen werden.

2.4. Pflicht zur Abrechnung

Die Abrechnung der Provision ist Pflicht des Unternehmers. Er muss dem Handelsvertreter die Abrechnung erteilen, ohne dass dieser ihn ausdrücklich auffordert abzurechnen.

Anzumerken ist, dass der Unternehmer nicht abrechnen kann, wenn er die Mitteilungen des Handelsvertreters nach § 86 Abs. 2 HGB nicht erhält. Danach muss der Handelsvertreter dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten geben, d.h. dieser muss den Unternehmer über jede Geschäftsvermittlung und jeden Geschäftsabschluss informieren. Insofern ist er mitwirkungspflichtig.

Die Abrechnungspflicht des Unternehmers besteht unabhängig davon, ob der Handelsvertreter die Provisionsansprüche selbst aus seinen Unterlagen ersehen könnte(Fußnote). Insoweit handelt es sich bei der Abrechungspflicht um ein Kontrollrecht für den Handelsvertreter.

2.5. Abrechnungszeitraum

Die Provisionen des Handelsvertreters müssen innerhalb eines Monats abgerechnet werden, d.h. der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat (§ 87c Abs. 1, Satz 1, 1. Halbs. HGB). In diese Abrechnung sind alle Provisionsansprüche aufzunehmen, die innerhalb dieses Zeitraums entstanden sind.

Durch die Regelung des § 87c Abs. 1, Satz 1, 2. Halbs. HGB wird den Vertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt den Abrechnungszeitraum auf bis zu drei Monate zu verlängern. Sie sind dabei nicht an den Kalendermonat noch an das Kalendervierteljahr gebunden, sondern können einen anderweitigen Zeitraum festlegen.

Beispiel:

Abrechnungsstichtage 15.1., 15.4., 15.7. und 15.10. jeden Jahres

Achtung: Vereinbaren die Parteien hingegen einen Zeitraum, der über die drei Monate hinausgeht, ist die getroffene Vereinbarung unwirksam. Der Abrechnungszeitraum wird in diesen Fällen auf das gesetzliche Höchstmaß von drei Monaten reduziert(Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Kathrin Stipp, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2007, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-14-4.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2007


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

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Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
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