Der Sportverband – Eine Einführung: 4. Teil – Bindung der Vereine/Sportler an Verbandsregeln

Rechtliche Bindung der Verbandsregeln

Der Sportverband hat – anders als der Staat – weder die Befugnis, objektives, für alle Personen in seinem fachlichen und örtlichen Bereich bindendes Recht zu erlassen und auch nicht das Recht, den Personen gegenüber durchzusetzen. Der Sportverband ist darauf angewiesen, die rechtsgeschäftliche Zustimmung der Betreffenden zu erlangen.

Eine rechtliche Bindung an die Verbandsregeln kann entweder vereinsrechtlich oder aufgrund eines Vertrages erreicht werden. In beiden Fällen tritt eine Bindung nur ein, wenn der Gebundene rechtsgeschäftlich bindend zugestimmt hat, also eine dahin gehende Willenserklärung abgegeben hat.

1. Vereinsrechtliche Bindung an Verbandsregeln

Vereinsrechtlich gebunden sind zunächst die unmittelbaren Mitglieder des Verbandes: Beim Dachverband nur die unteren (Landes-) Sportverbände, beim Landesverband nur die Sportvereine.

Sportler sind in aller Regel nicht unmittelbare Mitglieder des Dach- oder Landesverbands. Sie erwerbe aber regelmäßig die mittelbare Mitgliedschaft aufgrund einer "Doppelverankerung" in den Verbands- und Vereinssatzungen und sind damit an die Verbandsregeln gebunden und der Verbandsgewalt unterworfen.

Die Bindung eines Sportlers als Vereinsmitglied an die Verbandsregeln kann auch allein durch eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung bewirkt werden. Allerdings hat dann auch nur der Verein gegenüber seinem Mitglied einen Anspruch auf Einhaltung der Verbandsregeln und kann sie gegebenenfalls mit seiner Vereinsgewalt durchsetzen.

Mitunter verpflichtet ein Dachverband in seiner Satzung seine Mitglieder, in ihrer Satzung jeweils das Regelwerk des Dachverbandes für verbindlich zu erklären und die Sportvereine zu verpflichten, in der Vereinssatzung ebenfalls eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen. Geschieht das durchgängig, ist jedes Vereinsmitglied an das Verbandsrecht gebunden, jedoch nur seinem Verein gegenüber. Fehlt eine solche Klausel in der Satzung des Vereins, sind dessen Mitglieder nicht an das Verbandsrecht gebunden. Die Verpflichtung durch die Verbandssatzung allein hat für die Vereinsmitglieder keine rechtliche Wirkung.

2. Vertragsrechtliche Bindung an Verbandsregeln

Ein Vereinsmitglied kann sich an die Verbandsregeln und an die Verbandsgewalt auch durch Vertrag mit dem Verband binden. Beispiele für eine vertragliche Bindung sind

- die Erteilung einer Lizenz oder Spielerlaubnis durch den Sportverband an einen Sportler,
- die Benutzung einer vom Sportverband zur Verfügung gestellten Einrichtung durch den Sportler,
- die Nominierung eines Sportlers für Meisterschaften oder sonstige Wettkämpfe,
- die Aufnahme in einen Kader durch den Sportverband.

Voraussetzung ist, dass sowohl der Sportverband als auch der betreffende Sportler zumindest konkludent entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben hat. Vom Inhalt des Vertrages hängt es dann ab, in welchem Umfang sich der Sportler den Verbandsregeln und der Verbandsgewalt "unterworfen" hat.


 

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Stand: 01/2007


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  • Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine, Michael Kaiser und Franco Caputo, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0


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