Der Ombudsmann der Banken - Außergerichtliche Streitschlichtungssysteme in der Bankwirtschaft - Teil 3: Ombudsmann der Öffentlichen Banken


Teil 3: Ombudsmann der Öffentlichen Banken

Seit 2003 gibt es das Verfahren beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (Fußnote).
Beschwerdegegner können nur die öffentlichen Banken sein, welche sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren beim VÖB gelistet haben. Die Liste ist erhältlich beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, Telefon: 030-8192-295, Telefax: 030-8192-299, www.voeb.de

1. Zulässigkeit

Auch hier wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt, bevor der Vorgang dem Ombudsmann vorgelegt wird.
Das Schlichtungsverfahren dient vorrangig der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedsinstituten des VÖB, die sich dem Verfahren angeschlossen haben, und deren privaten Kunden (Fußnote). Die Beschwerde muss verbrauchertypisch sein, d. h. das der streitige Geschäftsvorfall nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden stehen darf. Diese Einschränkung gilt aber auch hier dann nicht, wenn die Streitigkeit den Überweisungsverkehr oder den Missbrauch von Zahlungskarten betrifft. In diesen beiden Fällen können gleichwohl auch Selbständige oder Firmen eine Beschwerde einreichen.

2. Vorverfahren

Zulässige Beschwerden werden von der Kundenbeschwerdestelle des VÖB dem betroffenen Kreditinstitut mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Die Bank muss innerhalb eines Monats bzw. einer Nachfrist von einem weiteren Monat zu der Beschwerde schriftlich Stellung nehmen. Diese Stellungnahme wird dem Kunden zugeleitet, der seinerseits die Möglichkeit erhält, sich innerhalb eines Monats zu der Stellungnahme des Kreditinstituts zu äußern. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, wird die Angelegenheit als erledigt betrachtet und das Verfahren eingestellt. Sofern sich die Beschwerde nicht durch Abhilfe der betroffenen Bank oder in sonstiger Weise erledigt, wird sie dem Ombudsmann zur Entscheidung vorgelegt. Das Vorverfahren ist damit beendet.

3. Schlichtungsvorschlag

Nach Prüfung der Rechtslage unterbreitet der Ombudsmann den Parteien einen Vorschlag, wie die Streitigkeit beigelegt werden kann (Fußnote). Das Angebot kann auch in dem Versuch des Ombudsmanns liegen, dem Beschwerdeführer überzeugend darzulegen, warum in dessen konkreten Einzelfall weder in Ansehung der Rechtslage noch unter Kulanzgesichtspunkten ein günstiger Vorschlag in der Sache in Betracht kommt. Gleichzeitig werden die Parteien gebeten, sich über die Annahme zu erklären. Erklärt sich eine der Parteien innerhalb der vorgegebenen Frist von sechs Wochen nicht zu dem Vorschlag, wird davon ausgegangen, dass sie diesen ablehnt. Nach Ablauf der Frist teilt die Kundenbeschwerdestelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist diese Mitteilung gleichzeitig eine „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 3 Satz 3 EGZPO“. In zur Zeit acht Bundesländern (Fußnote) ist die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage u. a. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750,- EUR von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens vor einer Gütestelle abhängig. Die beliehenen Schlichtungsstellen sind als solche anerkannt.

Der Ombudsmann der Banken - Außergerichtliche Streitschlichtungssysteme in der Bankwirtschaft - Teil 4: Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe



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Stand: 2008/03


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