Der Mietvertrag – Beendigung durch Kündigung: 1. Teil - Einleitung

Der Mietvertrag – Beendigung durch Kündigung: 1. Teil - Einleitung

Die Beendigung von Mietverträgen kann auf verschiedene Weise erfolgen. Soweit eine bestimmte Mietzeit vereinbart wurde, kann das Mietverhältnis durch Zeitablauf enden. Eine weitere Möglichkeit der Beendigung des Mietvertrages ist der Aufhebungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter. In Betracht kommt aber auch eine Beendigung wegen Rücktritt, Anfechtung, Unmöglichkeit oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die häufigste Beendigungsart für den Mietvertrag ist jedoch die Kündigung.

Die Kündigung des Mietvertrags ist ein sog. einseitiges Rechtsgeschäft, da sie nur von einer Vertragspartei (Fußnote) erklärt werden kann. Voraussetzung für die Kündigung des Mietvertrags ist jedoch, dass der Kündigende auch ein entsprechendes Kündigungsrecht (Fußnote) hat.

Wirksam wird die Kündigung erst mit dem so genannten Zugang beim Mieter bzw. Vermieter. Insofern muss der Kündigende darauf achten, dass die Kündigung so in den (Fußnote) Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann (Fußnote). Zum Nachweis ist daher ein Einschreiben zu empfehlen.

Bei einem Mietvertrag über Wohnraum bedarf die Kündigung der Schriftform. Die Schriftform kann jedoch durch elektronische Form ersetzt werden, so dass auch eine Kündigung per Email denkbar ist.

Hinweis: Im Falle der Kündigung durch E-Mail muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.

Wenn eine Kündigung durch einen Vertreter erfolgen soll, muss grundsätzlich die Vertretungsbefugnis durch eine entsprechende Originalvollmacht nachgewiesen werden (Fußnote). Wird die Vollmacht nicht vorgelegt und hat der Empfänger auch keine Kenntnis von der Bevollmächtigung, so kann die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden.


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Stand: 04/2007


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