Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 13 - Ablauf des Insolvenzplanverfahrens/Vorprüfung durch Insolvenzgericht

Bevor der Plan den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt wird, prüft das Insolvenzgericht den Plan. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Plan zurückzuweisen.

  • § 231 InsO legt die Zurückweisungsgründe fest.
  • § 231 Abs.1 Nr. 1: Verstoß gegen die Vorschriften über die Vorlage des Plans oder seinen Inhalt
  • § 231 Abs.1 Nr . 2: Offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg
  • § 231 Abs.1 Nr. 3: Offensichtliche Nichterfüllbarkeit
  • § 231 Abs. 2: Wiederholte Planvorlage durch Schuldner nach früherer Planzurückweisung

Zurückweisung wegen Verstoß gegen Formvorschriften (Fußnote)

Das Insolvenzgericht prüft ob die Vorschriften zur Planvorlage und andere Formvorschriften eingehalten wurden.

Beispiel 1:
Gläubiger A ist mit einem von Schuldner S vorgelegten Plan unzufrieden. Er glaubt dass er ein besseres Sanierungskonzept ausarbeiten kann. Er erstellt einen Plan und reicht diesem dem Insolvenzgericht ein.
Dieses weist den Plan zurück da A nicht zur Planvorlage berechtigt ist.

Beispiel 2:
Gläubiger A arbeitet nicht selber einen Plan aus. In der Gläubigerversammlung sucht er Gleichgesinnte und man beauftragt den Insolvenzverwalter einen Plan auszuarbeiten der seine Interessen berücksichtigt.
Das Gericht wird diesen Plan nicht zurückweisen, da die Gläubiger dazu berechtigt sind den Insolvenzverwalter mit einer Planerstellung zu beauftragen.

Auch die Gruppenbildung ist eine solche Formvorschrift.
Stellt das Insolvenzgericht einen Verstoß fest weist es den Plan zurück.
Sofern der Mangel in einer angemessenen Frist behoben werden kann, muss das Gericht dem Vorlegenden die Möglichkeit geben den Mangel zu beheben. Als angemessene Frist nimmt man 4 Wochen an.
Gelingt es dem Vorlegenden den Fehler zu beseitigen, genehmigt das Gericht den Plan und er durchläuft die weiteren Verfahrensstufen.

Zurückweisung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg (Fußnote)

Das Insolvenzgericht weist den Plan zurück, falls offensichtlich ist, dass der Plan von den Gläubigern nicht angenommen werden wird oder nicht vom Insolvenzgericht bestätigt wird. Diese Vorschrift gilt nur für vom Schuldner vorgelegte Pläne.
Das Gericht soll jedoch nicht die Abstimmung der Gläubiger ersetzen . Mangelnde Erfolgsaussichten sind nur dann ein Zurückweisungsgrund, wenn mit Sicherheit vorausgesagt werden kann, dass der Plan abgelehnt werden wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Plan ein Ziel hat, gegen das sich die Gläubigerversammlung bereits ausdrücklich ausgesprochen hat. Daneben ist offensichtlich dass der Plan nicht erfolgreich sein wird, wenn er gegen Formvorschriften verstößt und damit keine gerichtliche Bestätigung erhalten wird.

Beispiel:
Schuldner S will sein Unternehmen auf jeden Fall erhalten. Obwohl sich die Gläubigerversammlung bereits für eine Liquidation ausgesprochen hat reicht er einen Sanierungsplan ein. Das Gericht weist den Plan wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurück.

Zweck dieser Regelung ist es, unnötige Verfahrenverzögerungen zu vermeiden. Ist offensichtlich, dass der Plan keine Aussicht auf Erfolg hat, soll den Beteiligten das komplizierte Verfahren nicht zugemutet werden.

Zurückweisung wegen unerfüllbarer Planverbindlichkeiten (Fußnote)

Der Schuldner kann in einem Insolvenzplan weitgehende Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern eingehen. Häufig wird er dies in der Hoffnung tun, sein Unternehmen zu erhalten.
Ist aber offensichtlich, dass er diese Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, so weist das Insolvenzgericht den Plan zurück. Hierfür kann es einen Experten zu Rate ziehen, der beurteilt, ob die Verbindlichkeiten wirklich erfüllbar sind, oder ob – wie leider nicht selten – eher Wunschdenken des Schuldners vorliegt.
Jedoch ist auch hier zu beachten, dass das Gericht nur dann zurückweisen darf, wenn die Unerfüllbarkeit offensichtlich ist.
Bei der Prüfung spielen wirtschaftliche Prognosen eine Rolle. Hinsichtlich der Prognosen darf das Gericht den Plan im Zweifel nicht zurückweisen.

Zurückweisung wegen wiederholter Vorlage des Schuldners nach erfolglosem Plan (Fußnote)

Der Schuldner ist berechtigt, mehrere Pläne einzureichen. Der Schuldner kann daher einen weiteren Plan vorlegen, nachdem ein früherer Plan durch die Gläubiger bereits abgelehnt wurde. Das Vorlagerecht soll jedoch nicht dazu genutzt werden, das Insolvenzverfahren zu verzögern.
Aus diesem Grund können die Gläubiger über die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen, zu beantragen, dass ein zweiter Plan des Schuldners zurückgewiesen wird. Liegt ein solcher Antrag vor, weist das Insolvenzgericht den Plan ohne inhaltliche Prüfung zurück.

Beschwerde

Im Falle einer Zurückweisung durch das Insolvenzgericht steht dem Planvorlegende die sofortige Beschwerde zu. Vorlageberechtigt sind Schuldner und Verwalter. Nur sie können somit eine Beschwerde einlegen.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Insolvenzplan

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 29.01.2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenInsolvenzplan
RechtsinfosInsolvenzrechtUnternehmenssanierungInsolvenzplan
RechtsinfosHaftungsrechtBerufsgruppen
RechtsinfosUnternehmenssanierung