Presserecht: Der Gegendarstellungsanspruch

Für Unternehmen erlangte der Begriff der Corporate Identity zunehmend wieder Bedeutung. Corporate Identity soll dem Unternehmen eine einzigartige, vor allem positive Identität verleihen und so zu einer starken Wettbewerbsposition führen. Damit wird auf die Außendarstellung von Unternehmen wesentlich mehr wert gelegt. Denn herkömmliche Werbung nimmt der Konsument angesichts der Informationsflut allenfalls noch unterbewusst wahr. Also müssen alternative Möglichkeiten her. Es werden weniger einzelne Produkte beworben, sondern das ganze Unternehmen soll sympathiestiftend wirken und für positive Berichterstattung sorgen. Nur, die Medienberichterstattung ist uneinheitlich und diese Anstrengungen können durch unternehmenskritische Artikel sehr leicht wieder zunichte gemacht werden.

Ein kritischer Artikel besteht in der Regel aus zwei Komponenten. Zum Einen werden die recherchierten Fakten dargestellt und zum Anderen diese Fakten einer Bewertung durch den Journalisten unterzogen. Die Bewertung untersteht regelmäßig der Presse- und Meinungsfreiheit, soweit nicht offensichtliche Fehlbewertungen zu beleidigenden oder verleumderischen bzw. geschäftsschädigenden Inhalten führen. In allen anderen Fällen ist sie jedoch hinzunehmen.

Anders sieht es hinsichtlich der Fakten oder sogenannten Tatsachenbehauptungen aus. Dagegen kann das Unternehmen vorgehen und vor allem den Druck einer eigenen Stellungnahme erzwingen, die sogenannte Gegendarstellung.

Der Anspruch besteht, unabhängig davon, ob dem Verfasser oder der Redaktion im Einzelfall ein Vorwurf gemacht werden kann, unabhängig davon, ob die verbreiteten Informationen tatsächlich unwahr sind. Ziel des Anspruchs ist nicht die Wahrheitsfindung, sondern er soll ermöglichen, dass das betroffene Unternehmen oder auch eine betroffene Einzelperson kurzfristig Stellung nehmen kann. Denn die Wirkung von Tatsachenbehauptungen ist auf Grund des hohen Verbreitungsgrads vieler Zeitungen und Zeitschriften oft verheerend.

Selten erreicht der Gegendarstellungsanspruch den gesamten Adressatenkreis und gerade bei offensichtlich unrichtigen Darstellungen führt dieser Anspruch noch nicht zur vollen Rehabilitation des betroffenen, aber er hat den Vorteil leicht durchsetzbar zu sein und es dem Unternehmen zu ermöglichen schnell an die Öffentlichkeit heranzutreten. Parallele Ansprüche auf zukünftige Unterlassung, Schadensersatz oder Widerruf bleiben hiervon unberührt und diese kann das Unternehmen unabhängig davon wahrnehmen.

Inhalt des Anspruchs:

Problematisch erweist sich in der Praxis häufig die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung. Denn gegen unangenehme Meinungsäußerungen kann nicht mit dem Gegendarstellungsanspruch vorgegangen werden. Die Unterscheidung bleibt häufig dem Einzelfall vorbehalten.

Als Faustregel gilt: Eine Tatsache liegt vor, wenn die Behauptung beweisbar ist, das heißt die Behauptung muss sich nach objektiven Kriterien widerlegen oder bestätigen lassen. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen. Bei der Formulierung, „im Unternehmen X sind die Arbeitsbedingungen schlecht“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung und bei, „der Unternehmer X beachtet nicht die Unfallverhütungsvorschriften“ um eine Tatsachenbehauptung.

Die Voraussetzungen des Anspruchs im Einzelnen:

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Abdruck einer Gegendarstellung für die jeweilige Redaktion verpflichtend ist:

  • Der Abdruck einer Gegendarstellung muss unverzüglich verlangt werden, d.h. im Regelfall innerhalb von zwei Wochen.
  • Der beanstandete Presseartikel muss genau benannt werden und die Erstmitteilung richtig zitiert werden.
  • Die Gegendarstellung darf sich nur auf Tatsachen beziehen und selber nur Tatsachen enthalten.
  • Der Umfang der Gegendarstellung soll den Umfang der beanstandeten Textpassage nicht überschreiten.
  • Es darf nicht am berechtigten Interesse des Betroffenen fehlen, z.B. weil es sich bloß um Belanglosigkeiten handelt oder die Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Erstmitteilung enthalten war.

Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe an der gleichen Stelle wie die der Erstmitteilung abzudrucken, in Einzelfällen kann dies auch bedeuten, dass ein Hinweis auf der Titelseite einer Zeitschrift abgedruckt werden muss.


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Stand: Oktober 2004


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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