Der Betriebsübergang – 1. Teil: Voraussetzungen zur Anwendbarkeit von § 613a BGB

Der Betriebsübergang – 1. Teil: Voraussetzungen zur Anwendbarkeit von § 613a BGB

§ 613a BGB regelt, welche Rechtsfolgen ein Betriebsübergang für die beteiligten Personen, d.h. den Veräußerer, den Erwerber und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, hat. § 613a BGB ist zwingendes Recht, so dass ein direkter Verstoß gegen ihn, aber auch eine Umgehung desselben, unwirksam ist.

Voraussetzungen zur Anwendbarkeit von § 613a BGB

Nicht jeder personelle Wechsel in der Leitungsebene eines Betriebes stellt einen Betriebsübergang dar. Vielmehr muss ein

  • Betrieb oder Betriebsteil
  • auf einen neuen Inhaber
  • kraft Rechtsgeschäft übergehen.

1. Übergang

Die speziell arbeitsrechtliche Definition "Betrieb" als eben solchen, stimmt regelmäßig mit der Auffassung der Allgemeinheit überein. Wichtig ist vor allem eine gewisse Dauerhaftigkeit und die Absicht, Gewinn zu erzielen.

Ein Betriebsteil hingegen ist jede organisatorische Untergliederung von einem Betrieb, die Gegenstand einer Übertragung sein kann und in der bestimmte arbeitstechnische Teilziele verfolgt werden.

2. Neuer Inhaber

Der Betrieb oder der Betriebssteil muss auf einen anderen Inhaber übergehen. Dabei ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit in ihrer ursprünglichen Identität gewahrt wird. Ob dies der Fall ist, wird anhand einer Gesamtbetrachtung unter Heranziehung nachfolgender sieben Kriterien bestimmt:

  • Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens
  • etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel (bewegliche und unbewegliche Güter wie Maschinen, Werkzeug, Computer u.a.)
  • Wert der immaterieller Aktiva (Know-How, good will) im Zeitpunkt des Betriebsübergangs
  • etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Erwerber
  • etwaiger Übergang der Kundschaft
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit
  • Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Tätigkeit

Anhand dieser Kriterien ist in jedem Einzellfall zu ermitteln, ob es sich um einen identitätswahrenden Betriebsübergang handelt.

3. Übergang kraft Rechtsgeschäft

Schließlich muss der Übergang kraft Rechtsgeschäft erfolgen. Rechtsgeschäfte sind dabei neben dem Verkauf auch die Vermietung oder Verpachtung des Betriebes. Durch dieses Merkmal wird eine Abgrenzung zur Einzelrechtsnachfolge (bei einer Erbschaft) bezweckt. Denn dort tritt der Erbe kraft Gesetz und nicht durch Rechtsgeschäft, so dass Fälle, in denen ein Betrieb vererbt wird grundsätzlich nicht unter § 613a BGB fallen.

Übergegangen ist er allerdings nicht schon mit Abschluss des Rechtsgeschäfts, sondern erst, wenn die Leitungsmacht auf den Erwerber übergeht.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Betriebsübergang

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03/2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 613a BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtBetriebsübergang