Der Betriebsrat – Eine Einführung: 1. Teil – Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes

Der Betriebsrat – Eine Einführung: 1. Teil – Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes

In größeren Unternehmen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Arbeitnehmer und Arbeiter in bestimmten Bereichen der Unternehmensführung ein Mitspracherecht haben. Aus diesem Grund gibt es unter anderem das Betriebsverfassungsgesetz (Fußnote).

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Vertretung der Arbeitnehmer durch so genannte Betriebsräte. Das Gesetz räumt den Betriebsräten weit reichende Rechte ein, wodurch gleichzeitig die Handlungsfreiheit der Arbeitgeber eingeschränkt wird. Andererseits können in Betrieben ohne Betriebsrat die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zugunsten der Arbeitnehmer nicht ausgeübt werden, so dass beispielsweise im Falle der so genannten Betriebsänderung (Fußnote) kein Anspruch auf Vereinbarung eines Sozialplans besteht.

Entgegen dem Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes kann (Fußnote) ein Betriebsrat gewählt werden, wenn das Unternehmen oder der Betrieb mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes wirken in der Regel zugunsten von Arbeitnehmern (Fußnote). Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten. Dazu zählen auch Mitarbeiter im Außendienst sowie Heimarbeiter, soweit sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zählen u. a. Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist (Fußnote). Das Gleiche gilt für Gesellschafter einer Personengesellschaft, soweit diese in deren Betrieben zur Vertretung oder zur Geschäftsführung berufen sind.

Das Betriebsverfassungsgesetz findet ebenfalls keine Anwendung auf leitende Angestellte, es sei denn, dass das Gesetz in Einzelfällen die Anwendung ausdrücklich bestimmt. Wer als leitender Angestellter zählt, wird im Betriebsverfassungsgesetz definiert (Fußnote).

Praxishinweis: Trotz der gesetzlichen Definition ist eine klare Abgrenzung zwischen (Fußnote) Arbeitnehmer und leitendem Angestellten in der Praxis häufig schwierig. Arbeitgeber sind deshalb gut beraten, vor einer Kündigung den Betriebsrat anzuhören.

Das Betriebsverfassungsgesetz fordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Jedoch kommt es nicht selten vor, dass sich der Arbeitgeber im Umgang mit dem Betriebsrat schwer tut, was oft dazu führt, dass der Betriebsrat seine Rechte durch ein Verfahren bei der so genannten Einigungsstelle oder durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht geltend macht. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats an den unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen des Arbeitgebers sind unterschiedlich stark ausgeprägt. Die Mitbestimmungsrechte erstrecken sich im Wesentlichen auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten, was zum Teil die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht unerheblich beschränkt.

Grundsätzlich ist die Einschränkung der Rechte des Betriebsrats durch den Arbeitgeber unzulässig und der Betriebsrat kann auch nicht im Voraus auf seine Beteiligungsrechte verzichten.


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Stand: 12/2006


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