Der Auskunftsanspruch im Markenrecht - 1. Einführung


Der Auskunftsanspruch begründet einen der ersten Schritte auf dem Weg hin zur erfolgreichen Durchsetzung vieler Rechte im gewerblichen Rechtsschutz.


Materie des gewerblichen Rechtsschutzes ist der Schutz gewerblichen und geistigen Eigentums.
Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunfts- oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
Der Schutz geistigen Eigentums umfasst das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, Marken, geografische Angaben, gewerbliche Muster und Modelle, also Geschmacksmuster nach deutschem Verständnis, Patente, Layout-Design, Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz nicht offenbarter Informationen des Eigentümers (Fußnote).

Allen gemeinsam ist die Ausschließlichkeit der Rechtsposition.
Gewerbliche Schutzrechte genießen die Exklusivität ihrer Rechtsposition. Gemeinsam haben sie auch, dass die Rechte allein dem Inhaber zustehen und auch allein von diesem ausgeübt werden können.
Die Aufgabe des Anwalts ist den Schutz dieser Rechte zu wahren bzw. wiederherzustellen; über außergerichtliche Verfahren z.B. Abmahnung, eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und gerichtliche Verfahren, (Fußnote) Verfügungsverfahren, sowie Hauptsacheverfahren.

Das Recht auf Auskunft durchzieht den gesamten gewerblichen Rechtsschutz; seine Voraussetzungen, Vorzüge und Grenzen werden im Folgenden anhand des Markenrechts erläutert.


Das Markenrecht beinhaltet Unterlassungsansprüche, das Recht auf Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung der Marke begründeten Rechts, Benutzungsuntersagung und Schadensersatzansprüche. Bei einem Schadensersatzanspruch hat der Anspruchsinhaber, also der Verletzte die Wahlmöglichkeit zwischen der konkreten Schadensberechnung, einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr oder der Herausgabe des Erzielten Gewinns.

Um den Schutz der Rechtspositionen durchsetzen zu können, ist der Auskunftsanspruch eine wichtige, mitunter eine notwendige Voraussetzung.
Dies erklärt sich daraus, dass Schutzrechte durchgesetzt werden können, wenn bekannt ist wer der Verletzer ist und welche Positionen verletzt worden sind.

So hat der Markeninhaber einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Verletzer.
Dieser umfasst die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des unrechtmäßig gebrauchten Produkts. Der Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, ob schuldhaftes oder lediglich objektiv rechtswidriges Verhalten vorliegt (Fußnote).


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Stand: April 2008


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Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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Normen: 19 MarkenG

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