Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 6 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Beendigung des Vertragsverhältnisses

Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass der Handelsvertretervertrag beendet ist.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie ein Vertretervertrag endet:

  • Zeitablauf
  • Bedingungseintritt
  • Tod des Vertragspartners
  • Insolvenz des Vertragspartners
  • Betriebseinstellung
  • Betriebsveräußerung
  • Vertreter - Auswechslung
  • Vertretervetrag - Umwandlung
  • Aufhebungsvertrag
  • Kündigung

Von großer Bedeutung für die Beendigung von einem Handelsvertretervertrag sind einerseits die Eigenkündigung durch den Handelsvertreter und andererseits die Kündigung durch den Unternehmer aus wichtigem Grund (z.B. schuldhaftes Verhalten beim Handelsvertreter). Der Handelsvertretervertrag wird dadurch zwar beendet, der Ausgleichsanspruch ist jedoch ausgeschlossen (§ 89b HGB Abs. 3 Nr. 1 und 2).

Zeitablauf, Bedingungseintritt

Das Vertragsverhältnis endet bei einem befristeten Vertretervertrag durch Zeitablauf und bei einem auflösend bedingten Vertretervertrag mit Eintritt der Bedingung.

Tod eines Vertragspartners

Der Tod des Handelsvertreters führt ebenso zu einer Vertragsbeendigung. Im Vorfeld kann aber vereinbart werden, dass die Erben das Handelsvertretergeschäft fortführen sollen. Der Ausgleichsanspruch für den Handelsvertreter geht auf dessen Erben über.
Dagegen beendet der Tod vom Unternehmer das Vertragsverhältnis in der Regel nicht. Wenn die Vertragsparteien für diesen Fall keine andere ausdrückliche Regelung getroffen haben, besteht gemäß § 672 S.1 BGB [Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers] das Vertragsverhältnis mit den Erben vom Unternehmer fort.

Durch den Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft wird der Handelsvertretervertrag nicht berührt, da die Gesellschaft in der Regel mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird.
Handelt es sich beim Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so tritt diese im Fall der Auflösung ins Stadium einer Liquidationsgesellschaft. Der Handelsvertretervertrag besteht dann mit dieser Gesellschaft weiter.

Insolvenz des Vertragspartners

Der Insolvenzfall kann auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses eintreten.

Insolvenz des Unternehmers

Die Insolvenz des Unternehmers führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 115 Abs. 1 InsO [Erlöschen von Auträgen] i.V.m § 116 InsO [Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen].

Damit endet der Vertretervertrag.

Der Ausgleichsanspruch für den Handelsvertreter kann in der Insolvenz des Unternehmers problematisch sein. Da der Unternehmer selbst keine unmittelbaren Vorteile aus dem Kundenstamm mehr ziehen kann, ist der Vorteil für die Insolvenzmasse zu untersuchen.

Insolvenz des Handelsvertreters

Der Vertretervertrag endet nicht automatisch, wenn ein Handelsvertreter in Insolvenz fällt. In solchen Fällen kündigt oft der Unternehmer aus Anlass der Insolvenz den Vertretervertrag und beendet somit den Handelsvertretervertrag. Eine Eröffnung der Insolvenz ist nicht zwangsläufig von einem Folge schuldhaften Verhalten durch den Vertreter. Folglich besteht sein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB fort, ohne dass einer der Ausschlusstatbestände eingreift.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007


 

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Stand: Februar 2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.

Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.

Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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