Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 5 - Sanierungsplan zum Erhalt des Unternehmens

Sanierungsplan als Fortführungsplan 

Ein Insolvenzplan, der als Sanierungsplan die Fortführung des Unternehmens regelt, entspricht dem „Wunsch“ des Gesetzgebers.
§ 1 Satz 2 InsO benennt die erhaltende Sanierung als ein zentrales Ziel der Insolvenzordnung.

„...in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“

Eine Zerschlagung des schuldnerischen Unternehmens soll verhindert werden.
Der Schuldner bleibt Rechtsträger, die Gläubigerbefriedigung erfolgt aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens.
Dazu stellt man ein Sanierungskonzept auf.

Darstellung des Sanierungskonzepts

Dieses Sanierungskonzept beinhaltet Maßnahmen, welche die operative Leistungsfähigkeit des Unternehmens erhöhen (leistungswirtschaftliche Maßnahmen) und Maßnahmen um die finanzielle Situation zu verbessern (finanzwirtschaftliche Maßnahmen).

Leistungswirtschaftliche Maßnahmen z.B:

- Personalmassnahmen
- Personalabbau
- Kurzarbeit
- Abbau freiwillige Sozialleistungen
- Stärkung Vertrieb / Management
- Effizienzsteigerung des Forderungseinzugs
- Effizienzsteigerung der Lagerhaltung
- Produktivitätssteigerung


Finanzwirtschaftliche Maßnahmen z.B:

- Neues Eigenkapital von Gesellschaftern
- Zahlungsaufschub durch Lieferanten
- Subventionen durch öffentliche Hand
- Sozialversicherungsträger stunden Beträge
- Banken gewähren neue Kredite

Beispiel:
Im Rahmen eines Insolvenzplans wird ein Sanierungskonzept erstellt um die Unternehmensorganisation effizienter zu gestalteten und Abteilungen umzuorganisieren (leistungswirtschaftliche Maßnahme).
Gleichzeitig wird die Liquidität des Unternehmens verbessert, indem das Stammkapital erhöht wird (finanzwirtschaftliche Maßnahme).

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Prüfung der Sanierungsfähigkeit und die Erstellung eines realistischen Sanierungskonzepts.
Bei beidem sollte sich der Schuldner auf einen kompetenten Insolvenzberater verlassen. Dieser kann die Chancen einer Sanierungsfähigkeit objektiv beurteilen.

Sanierungsfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft am Markt nachhaltig Einnahmeüberschüsse erwirtschaften kann.
Je eher ein Insolvenzberater die Sanierungsfähigkeit prüft, desto wahrscheinlicher ist, dass eine Sanierung noch durchgeführt werden kann.

Eigenverwaltung oder Fremdsanierung

Die Fortführung des Unternehmens kann durch den Insolvenzverwalter als Fremdsanierung oder durch den Schuldner (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) selbst in Form der Eigenverwaltung erfolgen.
Die meisten Inhaber oder Vertreter eines Schuldners bevorzugen spontan die Eigenverwaltung. Diese bedingt jedoch in der Regel, dass die Gläubiger durch Teilzahlungen abgefunden werden müssen, während eine Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzplans eine Befriedigung der Gläubiger durch spätere Unternehmensgewinne erleichtert.
In der Praxis ist eine Eigenverwaltung oft nachteilig oder nicht finanzierbar, da die zur Teilbefriedigung der Gläubiger erforderlichen Mittel meist für die unmittelbare Fortführung des Unternehmens und konkrete Sanierungsmassnahmen des operativen Geschäfts benötigt werden und ein Mittelabfluss an Gläubiger oft nicht darstellbar ist.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz" von Harald Brennecke und Philip Würfel, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-06-9.


 

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Stand: 29.01.2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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