Datenschutz und Schaltung von Werbung im Rahmen von Social Network Seiten - Teil 2 Datenerhebung


Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


III. Zulässigkeit der Datenerhebung

Zunächst festzuhalten ist, dass die Verwendung von Daten für personalisierte Werbung weder nach § 14 noch nach § 15 TMG ausdrücklich zugelassen ist. Jedoch gibt es auch hier im Rahmen einiger rechtlicher Einschränkungen die Möglichkeit eine Verwendung zuzulassen.
Überdies muss auch drauf hingewiesen werden, dass der Aufwand der Beitreibung einer solchen Internetplattform quasi nur durch die Schaltung personalisierter Werbung betrieben werden kann. Der sich aus der Werbung ergebende finanzielle Gewinn ist erforderlich um diese Plattformen und den damit verbundenen Aufwand abzudecken, damit ein kostenloser Zugang gewährleistet bleibt.

Grundsätzlich ist eine Verwendung von Bestands-, Nutzungs- oder Inhaltsdaten aber nicht ohne die vorherige Einwilligung bzw. Zustimmung im Rahmen von § 13 TMG durch den Nutzer möglich. Zu beachten bleibt zudem, dass nach § 12 III TMG die Bereitstellung von Telemedien nicht an die Zustimmung and die Datenverwendung gekoppelt werden darf, womit die Verwendung von Daten quasi erpresst werden könnte. Einschränkend dazu ist jedoch, dass kein anderweitiger zumutbarer Zugang zu Telemedien bestehen darf.
Im Rahmen der in Deutschland weit verbreiteten Community studiVZ wird die Verwendung von Daten an die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung gekoppelt, wobei man im zweiten Schritt die darin bewilligte Einwilligung in die Verwendung der Daten widerrufen kann. Dies erscheint zwar zunächst kompliziert, ist aber zulässig. Darüber hinaus bleibt die Nutzung erhalten.
Im Rahmen des Koppelungsverbots stellt sich aber noch die Frage, ob der Zugang zu Telemedien von der Einwilligung in die Verwendung von Daten abhängig gemacht werden darf? Auch dies wird in so fern zu bejahen sein, es sei denn der Betreiber hat in dem Bereich seines Telemediums eine Monopolstellung inne. Das OLG Brandenburg hat die Monopolstellung von Ebay trotz eines Marktanteils von 73% verneint. Für die SNS wird es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommen. Kriterium ist hier dann die Zurechnung zu einer bestimmten Zielgruppe (Fußnote). Fehlt es an der Zurechnung zu einer Zielgruppe, kann dies ausschlaggebend für die Bewertung der Monopolstellung sein.
Ferner kommt in diesem Zusammenhang das sog. Transparenzgebot bezüglich der in den Einwilligungserklärung enthaltenden Klauseln zum tragen. Danach dürfen die einzelnen Klauseln im Kern nicht unverständlich formuliert sein und auch für den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger verständlich sein. Damit ist beispielsweise der bloße Verweis auf Gesetzesnormen gemeint.


 

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Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


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Stand: November 2008


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Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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