Das neue Familienrecht 2012 - Teil 1.2.1 - Ehegattenunterhalt - nachehelicher Unterhalt

1.2. Nachehelicher Unterhalt

1.2.1. nachehelicher Ehegattenunterhalt

Der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt entsteht ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung, sofern die vom Gesetzgeber für den nachehelichen Ehegattenunterhalt festgelegten Voraussetzungen nachgewiesen werden können. Zusammenfassend kann man feststellen, dass es nach neuem Recht für die geschiedenen Ehefrauen erheblich schwieriger geworden ist einen Unterhalt auch noch über einen längeren Zeitraum nach der Scheidung hinweg oder gar Lebenslang durchzusetzen. Denn nach dem neuen Recht gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Ehegatten. Und das neue Recht hat hierfür auch insbesondere vorgesehen, dass nach der Scheidung nur noch für eine gewisse Übergangszeit Unterhalt gezahlt werden muss und dieser Unterhaltsanspruch dann auch ersatzlos endet. Und in diesem Übergangszeitraum kann der Unterhalt zusätzlich auch noch gestaffelt reduziert werden. Damit soll der betreffende Ehegatte sich in einem Übergangszeitraum an die Lebensverhältnisse gewöhnen, die er ohne die Eheschließung heute nur mit seinem eigenem Einkommen auch hätte. Im Gesetz stehen hierzu allerdings keinerlei Übergangszeiten oder Unterhaltsbeträge. Es gilt die Einzelfallentscheidung! Aber genau dieses Erfordernis eröffnet nach wie vor insbesondere den Ehefrauen die Chance (und für die Ehemänner die Gefahr), durch entsprechenden Sachvortrag und Beweisangebot das Gericht davon zu überzeugen, dass sie aufgrund der Berufsausbildung, der beruflichen Tätigkeit vor der Eheschließung und die sich nach der Eheschließung gelebte Rollenverteilung in der Ehe (egal ob der andere Ehegatte diese Rollenverteilung im Ergebnis gewünscht hat oder nicht) jetzt nach Scheitern der Ehe schlechter dasteht als ohne diese. Man stellt also folgenden Vergleich (Prognose) an:

Wie wäre die berufliche und einkommensmäßige Karriere der Ehefrau ohne die Eheschließung gewesen und was hat sie heute nach Scheitern der Ehe noch für berufliche und einkommensmäßige Chancen auf dem Arbeitsmarkt? Hat sie einen ehebedingten Nachteil erlitten, den sie bis zur Altersrente jemals wird aufholen können?

Ist von einem solchen Nachteil auszugehen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass eine geschiedene Ehefrau auch nach neuem Recht einen unbefristeten Unterhaltsanspruch haben kann. Diese Chance besteht grundsätzlich auch bei Langzeitehen. „Unbefristet“ bedeutet aber nicht automatisch „lebenslang“. Ein erster zeitlicher Einschnitt ist in der Regel das Erreichen der Altersrente eines der Ehegatten. Denn in Zusammenhang mit der Scheidung auch der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt wurde, ist in den meisten Fällen der ehebedingte Nachteil durch die Realisierung des Versorgungsausgleichs ausgeglichen. In den meisten Fällen besteht jedenfalls dann kein zusätzlicher nachehelicher Unterhaltsanspruch mehr. Um der Unterhaltslast dann jedoch ein Ende zu setzen, müssen hier insbesondere jetzt die Ex-Ehemänner aktiv werden und unter Hinweis auf den realisierten Versorgungsausgleich das Ende der Unterhaltszahlungen fordern (notfalls gerichtlich). Alte Unterhaltstitel können aus diesem Grund auch ab-geändert werden.


 

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Stand: April 2012


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