Das internationale Lufttransportrecht – Eine Einführung (Teil III)


Das internationale Lufttransportrecht – Eine Einführung (Teil III)


I. Haftung des Luftfrachtführers

Das Kernstück des MÜ bilden die Vorschriften über die vertragliche Haftung des Luftfrachtführers in den Art. 17ff. MÜ. Diese umfassen Personen-, Sach- und Verspätungsschäden.
Die Haftung für Beschädigung des Gutes ist in Art. 18 MÜ geregelt. Dieser begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gütern, die allerdings in den in Art. 18 Abs. 2 MÜ genannten Fällen durchbrochen wird. Die Haftung für Verspätungsschäden ist in Art. 19 MÜ geregelt. Hier handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden; der Luftfrachtführer kann nach Art. 19 Satz 2 MÜ den Entlastungsbeweis führen. Eine (zumindest teilweise) Haftungsbefreiung des Luftfrachtführers kann auch nach Art. 20 MÜ eintreten, wenn dieser ein Mitverschulden des Geschädigten nachweisen kann.

In jedem Fall ist Art. 22 Abs. 3 MÜ zu beachten, der die Haftung des Luftfrachtführers nach dem MÜ für Güter- und Güterverspätungsschäden auf 17 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm des Gesamtgewichts der unmittelbar betroffenen Frachtstücke begrenzt. Ausnahmen kommen nur bei einer gesonderten Wertdeklaration oder aufgrund einer besonderen Vertragsabsprache in Betracht.

Nach Art. 13 MÜ sind sowohl der Absender als auch der Empfänger anspruchsberechtigt. Wichtig ist eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 MÜ, da ansonsten eine Klage gegen den Luftfrachtführer außer im Falle der Arglist ausgeschlossen ist. Die vorbehaltlose Annahme von Gütern durch den Empfänger begründet hier zunächst die widerlegbare Vermutung der ordnungsgemäßen Ablieferung. Bei einer Beschädigung muss der Empfänger des Gutes unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen nach Annahme dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Falle einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Besonders zu beachten ist auch die Ausschlussfrist des Art. 35 MÜ. Danach kann eine Klage auf Schadensersatz nur innerhalb von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, finden die Vorschriften über die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung keine Anwendung.


II. Gerichtsstand

Art. 33 MÜ bestimmt sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen gegen den Luftfrachtführer hinsichtlich der in Art. 17ff. MÜ genannten Schäden. Diese Zuständigkeit ist in ihrem Anwendungsbereich ausschließlich. Die Klage muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaates erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts. Art. 46 MÜ ergänzt diese Vorschrift für den Fall, dass der Schaden gegen den „ausführenden“ Luftfrachtführer geltend gemacht wird. „Ausführender“ Luftfrachtführer ist gemäß Art. 39 MÜ diejenige Person, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist, die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen, ohne dass es sich hinsichtlich dieses Teils um eine aufeinanderfolgende Beförderung im Sinne des Art. 36 MÜ handelt.

 

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Stand: 15.02.2011


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